24.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.08.2018

Ablehnung von Polizei­be­werbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher GrundlageSichtbare, inhaltlich aber nicht zu beanstandende Tätowierungen kein Grund für Ablehnung

Das Ober­verwaltungs­gericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Damit hat es eine Eilentscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin bestätigt und die Beschwerde der Polizei Berlin zurückgewiesen.

Der Antragsteller begehrt seine Einstellung in den Vorbe­rei­tungs­dienst der Berliner Polizei. Die Bewerbung hat die Polizei mit der Begründung abgelehnt, dass seine Tätowierungen einer Einstellung in den Polizeidienst entgegenstünden. Das Verwal­tungs­gericht Berlin hat dem Antrag des Bewerbers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die Polizei vorläufig verpflichtet, ihn weiter am Auswahl­ver­fahren teilnehmen zu lassen.

Zulässiges Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten bedarf grundsätzlich gesetzlicher Regelung

Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Polizei entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg, dass die auf Verwal­tungs­vor­schriften gestützte Entscheidung, die Einstellung des Bewerbers aufgrund seiner sichtbaren Tätowierungen abzulehnen, rechtswidrig ist. Es bedürfe grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten. Diese fehle aber derzeit im Land Berlin. Für eine übergangsweise Weitergeltung der bisherigen Verwal­tung­s­praxis besteht nach dem Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts kein Raum. Die sichtbaren Tätowierungen des Antragstellers seien nicht derart auffällig oder gar anstößig, dass im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parla­men­ta­rischen Debatte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen wäre.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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