Dokument-Nr. 26372
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- Größe einer Tätowierung allein kein Einstellungshindernis für Polizeidienst in Nordrhein-WestfalenVerwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil08.05.2018, 2 K 15637/17
- Bewerber für Zentralen Objektschutz der Polizei darf wegen Tattoo-Motiv abgelehnt werdenArbeitsgericht Berlin, Urteil03.04.2018, 58 Ga 4429/18
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss28.08.2018
Ablehnung von Polizeibewerbern wegen Tätowierungen bedarf grundsätzlich gesetzlicher GrundlageSichtbare, inhaltlich aber nicht zu beanstandende Tätowierungen kein Grund für Ablehnung
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Ablehnung eines Bewerbers für den mittleren Dienst der Schutzpolizei des Landes Berlin wegen sichtbarer, inhaltlich aber nicht zu beanstandender Tätowierungen einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Damit hat es eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin bestätigt und die Beschwerde der Polizei Berlin zurückgewiesen.
Der Antragsteller begehrt seine Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Berliner Polizei. Die Bewerbung hat die Polizei mit der Begründung abgelehnt, dass seine Tätowierungen einer Einstellung in den Polizeidienst entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht Berlin hat dem Antrag des Bewerbers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben und die Polizei vorläufig verpflichtet, ihn weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen.
Zulässiges Ausmaß von Tätowierungen bei Beamten bedarf grundsätzlich gesetzlicher Regelung
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Polizei entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, dass die auf Verwaltungsvorschriften gestützte Entscheidung, die Einstellung des Bewerbers aufgrund seiner sichtbaren Tätowierungen abzulehnen, rechtswidrig ist. Es bedürfe grundsätzlich einer gesetzlichen Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten. Diese fehle aber derzeit im Land Berlin. Für eine übergangsweise Weitergeltung der bisherigen Verwaltungspraxis besteht nach dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts kein Raum. Die sichtbaren Tätowierungen des Antragstellers seien nicht derart auffällig oder gar anstößig, dass im jetzigen Zeitpunkt, in dem sich ein Ergebnis der noch zu führenden parlamentarischen Debatte nicht einmal in seinen Grundzügen abzeichne, mit einem zukünftigen Verbot solcher Tätowierungen mit hinreichender Sicherheit zu rechnen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
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