21.11.2024
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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil14.08.2008

Bayerischer Lehrer muss weiter unter dem Kreuz unterrichtenKeine schwerwiegende seelische Belastung

Lehrer an bayerischen Volksschulen müssen grundsätzlich hinnehmen, dass in den Klassenräumen ein Kreuz angebracht ist. Ein Lehrer der Volksschule Westheim in Neusäß (Landkreis Augsburg) scheiterte beim Verwal­tungs­gericht Augsburg mit dem Versuch, eine Ausnahme für sich einzuklagen.

Die Rechtsprechung ist damit unverändert geblieben. Bereits im Jahr 2001 hatte der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden, dass die Glaubensfreiheit einen Lehrers nur in "atypischen Sonderfällen" dazu berechtigt, die Entfernung des Kreuzes zu verlangen. Das Verwal­tungs­gericht Augsburg hatte zuletzt 2004 die vergleichbare Klage eines Lehrers aus Neu-Ulm abgewiesen; der Verwal­tungs­ge­richtshof hatte anschließend dieses Urteil bestätigt.

Beamte haben eine Gehorsams- und Tolerie­rungs­pflicht

Die Richter wogen dabei die Glaubens­freiheit mit der besonderen Gehorsams- und Tolerie­rungs­pflicht des Beamten ab, die ebenfalls im Grundgesetz verankert ist. Der Lehrer sei als Erwachsener im Gegensatz zu minderjährigen Schülern in seiner Persönlichkeit weiter gefestigt und habe daher zu beachten, dass der Bedeu­tungs­gehalt des Schulkreuzes gesetzlich festgelegt ist. Nach Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unter­richtswesen (BayEUG) soll das Kreuz Ausdruck der geschichtlich-kulturellen Prägung Bayerns und der christlich-abendländischen Werte unter Wahrung der Glaubens­freiheit sein.

Gericht: Keine Ausnahme zu Gunsten des Lehrers

Der nun gescheiterte Kläger konnte die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Augsburg nicht davon überzeugen, dass er durch das Kreuz im Klassenraum eine derart schwerwiegende seelischen Belastung erleidet, die eine Ausnahme zu seinen Gunsten rechtfertigen könnte. Er selbst bestand darauf, sich nicht näher zur Lage seines Gewissens äußern zu müssen. Nach seiner Auffassung steht die Rechtslage in Bayern nicht im Einklang mit dem 1995 ergangenen "Kruzifix-Urteil" des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerG, Urteil v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -); diese Entscheidung befasste sich mit dem Anspruch von Schülern und Eltern auf die Entfernung von Schulkreuzen.

Der Lehrer ist seit 1982 Beamter auf Lebenszeit und unterrichtet seit 2002 an der Volksschule Westheim. Im Jahr 2006 beantragte er erstmals die Entfernung der Kreuze aus den Klassenräumen, in denen er unterrichtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 14.08.2008

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