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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil14.08.2008
Bayerischer Lehrer muss weiter unter dem Kreuz unterrichtenKeine schwerwiegende seelische Belastung
Lehrer an bayerischen Volksschulen müssen grundsätzlich hinnehmen, dass in den Klassenräumen ein Kreuz angebracht ist. Ein Lehrer der Volksschule Westheim in Neusäß (Landkreis Augsburg) scheiterte beim Verwaltungsgericht Augsburg mit dem Versuch, eine Ausnahme für sich einzuklagen.
Die Rechtsprechung ist damit unverändert geblieben. Bereits im Jahr 2001 hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Glaubensfreiheit einen Lehrers nur in "atypischen Sonderfällen" dazu berechtigt, die Entfernung des Kreuzes zu verlangen. Das Verwaltungsgericht Augsburg hatte zuletzt 2004 die vergleichbare Klage eines Lehrers aus Neu-Ulm abgewiesen; der Verwaltungsgerichtshof hatte anschließend dieses Urteil bestätigt.
Beamte haben eine Gehorsams- und Tolerierungspflicht
Die Richter wogen dabei die Glaubensfreiheit mit der besonderen Gehorsams- und Tolerierungspflicht des Beamten ab, die ebenfalls im Grundgesetz verankert ist. Der Lehrer sei als Erwachsener im Gegensatz zu minderjährigen Schülern in seiner Persönlichkeit weiter gefestigt und habe daher zu beachten, dass der Bedeutungsgehalt des Schulkreuzes gesetzlich festgelegt ist. Nach Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) soll das Kreuz Ausdruck der geschichtlich-kulturellen Prägung Bayerns und der christlich-abendländischen Werte unter Wahrung der Glaubensfreiheit sein.
Gericht: Keine Ausnahme zu Gunsten des Lehrers
Der nun gescheiterte Kläger konnte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg nicht davon überzeugen, dass er durch das Kreuz im Klassenraum eine derart schwerwiegende seelischen Belastung erleidet, die eine Ausnahme zu seinen Gunsten rechtfertigen könnte. Er selbst bestand darauf, sich nicht näher zur Lage seines Gewissens äußern zu müssen. Nach seiner Auffassung steht die Rechtslage in Bayern nicht im Einklang mit dem 1995 ergangenen "Kruzifix-Urteil" des Bundesverfassungsgerichts (BVerG, Urteil v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -); diese Entscheidung befasste sich mit dem Anspruch von Schülern und Eltern auf die Entfernung von Schulkreuzen.
Der Lehrer ist seit 1982 Beamter auf Lebenszeit und unterrichtet seit 2002 an der Volksschule Westheim. Im Jahr 2006 beantragte er erstmals die Entfernung der Kreuze aus den Klassenräumen, in denen er unterrichtet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Augsburg vom 14.08.2008
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