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Verwaltungsgericht Aachen Urteil04.09.2017

Keine Ausnah­me­ge­neh­migung zum Befahren der Umweltzone in AachenUnannehm­lich­keiten durch Einrichtung der Umweltzone müssten im Hinblick auf hohe Bedeutung des Gesund­heits­schutzes hingenommen werden

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat entschieden, dass weder die Gehbehinderung einer Privatperson noch die erschwerte, aber nicht existenz­ge­fährdende Ausübung eines Gewerbes den Anspruch auf Erteilung einer Ausnah­me­ge­neh­migung zum Befahren der Umweltzone in Aachen rechtfertigen.

Angesichts fortdauernder Überschrei­tungen des Grenzwertes für die Immis­si­ons­be­lastung durch Stick­stoff­dioxid wurde mit Wirkung zum 1. Februar 2016 durch die Bezirks­re­gierung Köln eine "grüne Umweltzone" eingeführt. Sie sieht in einem räumlich begrenzten Bereich des Aachener Stadtgebiets ein Verkehrsverbot für schad­s­t­of­fin­tensive Fahrzeuge vor, die nicht mit einer grünen Plakette ausgestattet sind. Eine Befreiung von dem Verkehrsverbot kann auf Antrag erfolgen, insbesondere in Fällen wirtschaft­licher und sozialer Härte.

Kläger beantragt wegen Gehbehinderung Ausnah­me­ge­neh­migung für Umweltzone

Der Kläger des ersten zugrunde liegenden Verfahrens wohnt außerhalb der Umweltzone Aachen. Er beantragte eine Ausnahmegenehmigung mit der Begründung, dass er zu 70 % schwerbehindert sei, schlecht gehen könne und auf einen Rollator angewiesen sei. Sein Auto könne ausweislich einer Bescheinigung des TÜV Rheinland nicht mit einem Rußpar­ti­kel­filter nachgerüstet werden. Er benötige den Wagen, um mit einer Begleitperson einkaufen zu fahren, Ärzte aufzusuchen und seine Familie zu besuchen. Eine Ausnah­me­ge­neh­migung erteilte die Stadt Aachen nicht.

Geltend gemachte Umstände begründen keine unzumutbaren Nachteile

Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Zur Begründung führte das Verwal­tungs­gericht Aachen aus, dass die vom Kläger geltend gemachten Umstände keine unzumutbaren Nachteile begründen würden, die ihn im Verhältnis zu anderen Besuchern der Umweltzone besonders hart treffen würden. Es sei nicht erkennbar, dass ihm - auch unter Berück­sich­tigung seiner Gehbehinderung, wegen der er auf einen Rollator angewiesen sei - unzumutbar sein sollte, die Besuche bei seiner Familie, das Aufsuchen von Fachärzten sowie die Erledigung von Einkäufen im Bereich der Umweltzone mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die gelegentliche Inanspruchnahme eines Taxis zu bewältigen, auch wenn dies mit einem Mehraufwand und auch zusätzlichen Kosten verbunden sein dürfte. Angesichts der hohen Bedeutung des Gesund­heits­schutzes, der Anlass für die Einrichtung der Umweltzone war, müssten derartige Unannehm­lich­keiten hingenommen werden.

Gerüst­bau­betrieb beantrag Ausnah­me­ge­neh­migung für Lkw

Im zweiten Fall beantragte ein Gerüst­bau­betrieb mit Sitz außerhalb der Umweltzone Aachen für ihren Lkw eine Ausnah­me­ge­neh­migung, weil die Umrüstung des Wagens mit einem Rußpar­ti­kel­filter rund 6.000 Euro kosten würde, was wirtschaftlich nicht tragbar sei; das Fahrzeug werde ohnehin nur vier- bis fünfmal im Jahr zum Befahren der Umweltzone gebrauch, nämlich um bei großen Baustellen den Gerüstaufbau und -abbau möglichst schnell vornehmen zu können.

Ausübung des Gewerbes in der Umweltzone wird durch Verkehrsverbot nicht unmöglich gemacht

Auch diese Klage blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Aachen entschied, dass die Klägerin zwar - anders als Privatpersonen - nicht darauf verwiesen werden könne, die erforderlichen Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder durch die Inanspruchnahme eines Taxis zu bewältigen. Doch werde der Klägerin durch Verkehrsverbot die Ausübung ihres Gewerbes in der Umweltzone Aachen nicht unmöglich gemacht, sondern allenfalls erschwert. Denn die Klägerin sei seit Inkrafttreten des Verkehrs­verbotes in der Lage gewesen, ihre Baustellen mit dem vorhandenen Fahrzeug, das in die Umweltzone einfahren darf, zu beliefern, wenn dies auch mit einem Mehraufwand und zusätzlichen Kosten verbunden sein dürfte. Dass diese Praxis zu einer Existenz­ge­fährdung führen und unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis ein überwiegendes und unauf­schiebbares Einzelinteresse vorliegen könnte, sei nicht vorgetragen worden.

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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