21.11.2024
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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss25.05.2011

VG Leipzig: Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen für die Umweltzone für Kleinbus-Besitzer und Autowerkstatt erfolglosAusnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung wegen wirtschaft­licher Einbußen nicht gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig hat sowohl dem Besitzer eines Kleinbusses eine Ausnah­me­ge­neh­migung aus privaten Gründen als auch einer Autowerkstatt eine betrie­bs­be­zogene Ausnah­me­ge­neh­migung für ihre Kunden für die Leipziger Umweltzone verweigert. In beiden Fällen verneinte das Gericht wirtschaft­lichen Einbußen, die eine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung rechtfertigen würden.

In dem zu entscheidenden Fall begehrte ein Antragsteller die Ausnahmegenehmigung für die Leipziger Umweltzone aus privaten Gründen für seinen Kleinbus Barkas B 1000 KB und machte geltend, er benötige dieses Fahrzeug für den Transport von Baumaterialien für sein sanie­rungs­be­dürftiges Haus in Leipzig.

Wirtschaftliche Interessen nicht ausreichend, um Härtefall zu rechtfertigen

Das Verwal­tungs­gericht Leipzig folgte diesen Vorstellungen nicht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass die vorgetragenen wirtschaft­lichen Einbußen keine Ausnahme nach § 1 Abs. 2 der 35. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung rechtfertigen. Auch die Voraussetzungen der betreffenden Verwal­tungs­vor­schrift der Stadt Leipzig lägen nicht vor. Diese lasse Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen u.a. zu, wenn der PKW nicht nachrüstbar und eine Fahrzeu­ger­satz­be­schaffung unzumutbar sei. Ein überwiegendes und unauf­schiebbares Interesse werde ausdrücklich angenommen bei Vorliegen einer Schwer­be­hin­derung "G", Berufspendlern mit ungünstigen Arbeitszeiten und Beschäftigungs-/Wohnort, denen die Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs unzumutbar ist und bei Vorliegen einer besonderen Härte im Einzelfall. Für Letztere müsse eine besondere, über den normalen alltäglichen Bedarf hinausgehende Angewiesenheit auf ein Kfz bestehen. Der Antragsteller sei auf seinen PKW weder für Fahrten zur Arbeit noch aus gesund­heit­lichen Gründen angewiesen. Allein die wirtschaft­lichen Interessen seien nicht ausreichend, um einen Härtefall zu rechtfertigen, weil dies den Antragsteller nicht von anderen unterscheide, da jeder den wirtschaft­lichen Wert seines Kfz ausnutzen wolle.

Autowerkstatt begehrt betrie­bs­be­zogene Ausnah­me­ge­neh­migung für Kunden

In einem weiteren vor dem Verwal­tungs­gericht Leipzig verhandelten Fall begehrte eine Autowerkstatt eine betrie­bs­be­zogene Ausnah­me­ge­neh­migung für ihre Kunden. Hierzu machte sie geltend, sie benötige jedenfalls die Ausnah­me­ge­neh­migung bis Ende des Jahres 2012, da davon auszugehen sei, dass dann die Fahrzeuge ihrer Kunden über die grüne Plakette verfügten.

Wirtschaftliche Einbußen für Werkstatt nicht gravierend

Auch in diesem Fall sah das Verwal­tungs­gericht die vorgetragenen wirtschaft­lichen Einbußen als nicht so gravierend an, als dass ein Härtefall angenommen werden könne, zumal die Antragstellerin noch eine Werkstatt in Queis an der BAB 14 betreibe, sodass sie die betreffenden Kunden dorthin verweisen könne.

Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig/ra-online

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