18.10.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil08.06.2018

Stadt Aachen muss ab Januar 2019 mit Diesel­fahr­verbote rechnenMaßnahmen des derzeitigen Luftrein­hal­teplans nicht ausreichend

Das Verwal­tungs­gericht Aachen hat das Land Nordrhein-Westfalen verurteilt, den Luftrein­hal­teplan für Aachen so fortzuschreiben, dass dieser zum 1. Januar 2019 die erforderlichen Maßnahmen zur schnellst­mög­lichen Einhaltung des Jahres­mit­telwerts für Stick­stoff­dioxid (NO²) im Stadtgebiet (40 µg/m³) enthält. Dabei hat das Land die Rechts­auf­fassung des Gerichts zur Zulässigkeit und Verhält­nis­mä­ßigkeit von Diesel­fahr­verboten zu beachten. Damit hatte eine Klage der Deutschen Umwelthilfe Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Verwal­tungs­gericht Aachen aus, dass die Deutsche Umwelthilfe gegen das Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Änderung des Luftrein­hal­teplans für die Stadt Aachen habe.

Geforderte Einhaltung von Grenzwerten mit Maßnahmen des aktuellen Luftrein­hal­teplans nicht vor 2025 zu erwarten

Der Grenzwert für Stick­stoff­dioxid (im Jahresmittel 40 µg/m³), der seit dem 1. Januar 2010 zwingend einzuhalten sei, sei an drei Messstellen des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau­cher­schutz NRW und zudem an sieben Messstellen der Stadt teilweise deutlich überschritten. Die Maßnahmen des derzeitigen Luftrein­hal­teplans, mit denen die Einhaltung des Grenzwertes sichergestellt werden sollte (z. B. Ausweitung der Umweltzone, Nachrüstung der Busflotte, Förderung des ÖPNV), seien nicht ausreichend. Das folge bereits daraus, dass selbst bei konsequenter Verwirklichung aller im aktuellen Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen die geforderte Einhaltung nicht vor dem Jahre 2025 zu erwarten sei. Das widerspreche den Vorgaben der maßgeblichen EU-Richtlinie. Sie fordere, dass der Zeitraum, in dem der Grenzwert nicht eingehalten werde, so kurz wie möglich sei. Auch das Bundes­ver­wal­tungs­gericht habe in parallel gelagerten Fällen eine Einhaltung der Grenzwerte erst im Jahre 2020 bzw. 2024 nicht ausreichen lassen. Es gebe aber Maßnahmen, die in den Luftrein­hal­teplan aufgenommen werden könnten und die eine schnellst­mögliche Einhaltung des Grenzwertes für die Stick­stoff­dioxid gewährleisten würden. Abschließende belastbare Zahlen zu den Auswirkungen der einzelnen in Betracht kommenden Maßnahmen, zu denen auch ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge zählt, lägen aber noch nicht vor; diese seien in den nächsten Wochen zu erwarten.

Fahrverbot für Dieselfahrzeuge voraussichtlich einzig geeignetes Mittel für erforderliche Reduzierung von Stick­stoff­dioxid-Werten

Für die Stadt Aachen sei, wie das Ergebnis einer Studie des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbrau­cher­schutz NRW aus dem Jahre 2017 zeige, dass ein Fahrverbot für Dieselfahrzeuge mit hoher Wahrschein­lichkeit das einzig geeignete Mittel, um schnellst­möglich die hier erforderliche Reduzierung der Stick­stoff­dioxid-Werte im zweistelligen µg/m³-Bereich zu erzielen. Andere Maßnahmen kämen auch in Betracht; das Gericht könne sich aber nicht vorstellen, welche das sein sollten. Das beklagte Land NRW und die Stadt Aachen müssten sich daher mit hoher Wahrschein­lichkeit auf ein Diesel­fahr­verbot ab dem 1. Januar 2019 einstellen und ein solches konkret vorbereiten. Dabei sei - aus Gründen der Verhält­nis­mä­ßigkeit - auch zu prüfen, ob strecken­be­zogene Fahrverbote ausreichen würden oder ob Verbote für ganze Zonen erforderlich wären. Dies müsse durch Gutachter geklärt werden und sei nicht Aufgabe des Gerichts. Für ein Zonenfahrverbot sei auch zu erwägen, ob eine phasenweise Einführung geboten sei (z. B. erst Geltung für ältere Fahrzeuge bis zur Abgasnorm Euro 4, später auch für die neueren Euro-5-Fahrzeuge) und ob bestimmte Ausnahmen zu machen seien (etwa für Anwohner oder Handwerker).

Quelle: Verwaltungsgericht Aachen/ra-online

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