21.11.2024
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Verwaltungsgericht Aachen Urteil23.02.2011

Parken im Halteverbot: Wenn der Fahrer nicht greifbar ist, muss der Fahrzeughalter die Abschleppkosten bezahlenVerwal­tungs­behörde kann Abschleppkosten gegen den Halter festsetzen, wenn der Autofahrer in Hongkong wohnt und deshalb nicht greifbar ist

Die zuständige Ordnungsbehörde kann ein im absoluten Halteverbot parkendes Fahrzeug abschleppen lassen. Die damit verbundenen Kosten muss der Fahrer, der den Wagen im Halteverbot abgestellt hat, bezahlen. Ist dieser für die Behörde nicht zu ermitteln, haftet der Fahrzeughalter. Die Behörde kann den Kosten- und Gebüh­ren­be­scheid auch dann gegen den Halter erlassen, wenn sie zwar den Fahrer kennt, gegen ihn aber im Wege des Ver­waltungs­verfahrens nicht vorgehen kann, weil er im außer­eu­ro­pä­ischen Ausland wohnt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Aachen.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein in Hongkong lebender Taiwanese einen Wagen ausgeliehen und schließlich im absoluten Halteverbot abgestellt. Die Ordnungsbehörde ließ den Wagen abschleppen und erließ einen Gebüh­ren­be­scheid gegen den Fahrzeughalter, der ihr Name und Anschrift des Fahrers in Hongkong mitteilte. Die Behörde hielt jedoch an ihrem Bescheid gegen den Halter fest. In dem sich anschließenden Klageverfahren bestätigte das Verwal­tungs­gericht das Vorgehen der Behörde.

Parken im absoluten Halteverbot ist Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung der Verkehrsfläche

Das Verwal­tungs­gericht berurteilte das Abschleppen des Wagens aus dem Halteverbot als rechtmäßig. Das Vorliegen eines bloßen Verkehrs­ver­stoßes rechtfertige zwar für sich genommen noch nicht das Abschleppen durch Verwal­tungszwang. Es müssten weitere Umstände hinzutreten. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs sei aber dann verhältnismäßig, ohne dass es auf das Vorliegen einer konkreten Verkehrs­be­hin­derung ankomme, wenn mit dem verkehrs­wi­drigen Parken eine Funkti­o­ns­be­ein­träch­tigung der Verkehrsfläche verbunden sei. Dies sei beim Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich eines absoluten Halteverbots regelmäßig der Fall.

Wenn der Fahrer nicht greifbar ist, kann die Behörde die Abschleppkosten auch vom Halter verlangen

Das Gericht entschied weiter, dass die Behörde die Kosten auch gegen den Halter festsetzen durfte. Zwar sei anerkannt, dass der Fahrer jedenfalls dann, wenn er der Behörde im Zeitpunkt der Kosten­fest­setzung mit Name und Anschrift bekannt sei, grundsätzlich vorrangig vor dem Halter heranzuziehen sei. Nur wenn der Fahrer unbekannt sei oder von ihm aus anderen Gründen keine Befriedigung erlangt werden könne - etwa, weil er zahlungsfähig sei - dürfe die Behörde den Halter heranziehen.

Durchsetzung der Kosten- und Gebüh­ren­for­derung in Hongkong ist schwierig

Ausgehend von diesem Grundsatz sei es vorliegend rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Behörde Kosten und Verwaltungsgebühren gegenüber dem Halter geltend gemacht habe. Denn der Fahrer des Fahrzeugs, dessen Name und Wohnanschrift der Halter der Behörde mitgeteilt habe, sei in Hongkong wohnhaft. Die Heranziehung eines in Hongkong wohnhaften Gebüh­ren­schuldners sei mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, die weit außer Verhältnis zu den verlangten Verwal­tungs­ge­bühren stehen und die Behörde als Gläuigerin des Gebüh­re­n­an­spruchs berechtigen, den Halter als denjenigen Schuldner in Anspruch zu nehmen, der für sie "greifbar" sei.

Behörde kann Gebühren nicht in Hongkong vollstrecken

Die förmliche Zustellung eines Gebüh­ren­be­scheides an einen in Hongkong lebenden Gebüh­ren­schuldner könne zwar noch möglich sein. Jedoch fehle es an der Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche Geldforderung deutscher Behörden in Hongkong gegenüber einem taiwanesischen Staats­an­ge­hörigen zu vollstrecken. Entsprechende Anerkennungs- und Vollstre­ckungs­über­ein­kommen existieren für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen nicht. Deshalb würde sich die Heranziehung des im Ausland lebenden Fahrers im Ergebnis als erfolglos erweisen. Ein Titel würde sich spätestens im Vollstre­ckungs­ver­fahren als wertlos erweisen. Dieses Risiko müsse die Behörde nicht eingehen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Aachen (vt/we)

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