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Amtsgericht Tübingen Beschluss27.03.2020
Unverhältnismäßigkeit der Ermittlung eines in Brasilien lebenden Fahrzeugführers nach ParkverstoßFahrzeughalter kann mit Verfahrenskosten belastet werden
Die Ermittlung eines in Brasilien lebenden Fahrzeugführers nach einem Parkverstoß ist unverhältnismäßig. Daher können dem Fahrzeughalter gemäß § 25 a Abs. 1 StVG die Kosten des Bußgeldverfahren auferlegt werden. Dies hat das Amtsgericht Tübingen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Fahrzeughalter im März 2020 aufgrund eines Gebührenbescheids die Kosten eines Bußgeldverfahrens zahlen. Hintergrund dessen war, dass mit seinem Fahrzeug ein Parkverstoß begangen wurde. Der Fahrzeughalter hielt die Kostenpflicht für nicht gegeben. Er habe sein Fahrzeug an einen brasilianischen Staatsbürger verliehen, der in Brasilien lebe. Dieser sei für den Parkverstoß verantwortlich. Der Fahrzeughalter gab die genaue Anschrift und den Namen des vermeintlichen Fahrers an. Der Behörde erschien jedoch die Ermittlung des Fahrzeugführers für zu aufwendig, stellte daher das Verfahren ein und erließ den Gebührenbescheid.
Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids
Das Amtsgericht Tübingen entschied, dass der Gebührenbescheid rechtmäßig sei. Nach § 25 a Abs. 1 StVG kann die Behörde dem Fahrzeughalter die Kosten des Bußgeldverfahrens auferlegen, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verstoß begangen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert. So lag der Fall hier.
Fahrzeugführerermittlung mit unangemessenem Aufwand verbunden
Das Amtsgericht verwies darauf, dass der Parkverstoß als Bagatelle einzustufen sei. Der Aufwand zur Durchführung des Bußgeldverfahrens sei angesichts dessen, dass nach Anhörung des brasilianischen Staatsbürgers der Bußgeldbescheid in Brasilien zugestellt und die Geldbuße in Brasilien beigetrieben werden müsste unverhältnismäßig. Die Verfahrenskosten stünden nicht mehr in Relation zur Geldbuße.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2020
Quelle: Amtsgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)
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