21.11.2024
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Amtsgericht Tübingen Beschluss27.03.2020

Un­verhältnis­mäßig­keit der Ermittlung eines in Brasilien lebenden Fahrzeugführers nach ParkverstoßFahrzeughalter kann mit Verfah­rens­kosten belastet werden

Die Ermittlung eines in Brasilien lebenden Fahrzeugführers nach einem Parkverstoß ist unver­hält­nismäßig. Daher können dem Fahrzeughalter gemäß § 25 a Abs. 1 StVG die Kosten des Bußgeld­ver­fahren auferlegt werden. Dies hat das Amtsgericht Tübingen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Fahrzeughalter im März 2020 aufgrund eines Gebüh­ren­be­scheids die Kosten eines Bußgeld­ver­fahrens zahlen. Hintergrund dessen war, dass mit seinem Fahrzeug ein Parkverstoß begangen wurde. Der Fahrzeughalter hielt die Kostenpflicht für nicht gegeben. Er habe sein Fahrzeug an einen brasilianischen Staatsbürger verliehen, der in Brasilien lebe. Dieser sei für den Parkverstoß verantwortlich. Der Fahrzeughalter gab die genaue Anschrift und den Namen des vermeintlichen Fahrers an. Der Behörde erschien jedoch die Ermittlung des Fahrzeugführers für zu aufwendig, stellte daher das Verfahren ein und erließ den Gebührenbescheid.

Rechtmäßigkeit des Gebüh­ren­be­scheids

Das Amtsgericht Tübingen entschied, dass der Gebüh­ren­be­scheid rechtmäßig sei. Nach § 25 a Abs. 1 StVG kann die Behörde dem Fahrzeughalter die Kosten des Bußgeld­ver­fahrens auferlegen, wenn die Ermittlung des Fahrzeugführers, der den Verstoß begangen hat, einen unangemessenen Aufwand erfordert. So lag der Fall hier.

Fahrzeug­füh­re­r­er­mittlung mit unangemessenem Aufwand verbunden

Das Amtsgericht verwies darauf, dass der Parkverstoß als Bagatelle einzustufen sei. Der Aufwand zur Durchführung des Bußgeld­ver­fahrens sei angesichts dessen, dass nach Anhörung des brasilianischen Staatsbürgers der Bußgeldbescheid in Brasilien zugestellt und die Geldbuße in Brasilien beigetrieben werden müsste unverhältnismäßig. Die Verfah­rens­kosten stünden nicht mehr in Relation zur Geldbuße.

Quelle: Amtsgericht Tübingen, ra-online (vt/rb)

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