23.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 18043

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Urteil09.04.2014BundesverwaltungsgerichtBVerwG 3 C 5.13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 655Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 655
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Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil14.05.2012, 5 K 1325/12.F
  • Verwaltungsgerichtshof Kassel, Urteil31.01.2013, 8 A 1667/12
ergänzende Informationen

Bundesverwaltungsgericht Urteil09.04.2014

BVerwG zu den Wartezeiten vor dem Abschleppen eines unberechtigt an einem Taxenstand (Verkehrs-) Zeichen 229 abgestellten FahrzeugsVerord­nungsgeber bemisst der jederzeitigen bestim­mungs­gemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände hohe Bedeutung bei

Eine kosten­pflichtige Abschlepp­maßnahme bei einem Fahrzeug, das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Halteverbot ausge­schil­derten Taxenstand (Verkehrs-) Zeichen 229 abgestellt wurde, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. Dies hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht entschieden.

Der Kläger im vorliegenden Fall ist ein selbstständiger Reise­bus­un­ter­nehmer. Dieser wollte die Aufhebung von Kosten­be­scheiden erreichen, mit denen er zur Zahlung von Abschleppkosten herangezogen worden war.

Anordnung von Abschlepp­maß­nahmen nach gescheitertem telefonischen Kontaktversuch zum Fahrer

Am 2. Juli 2011 stellte ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter der beklagten Stadt Frankfurt um 19.30 Uhr fest, dass ein Reisebus des Klägers auf einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausge­schil­derten Taxenstand in Frankfurt-Sachsenhausen abgestellt und dessen Fahrer nicht im Fahrzeug oder dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem er einmal vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Reisebus ausgelegte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an. Gegen 19.40 Uhr erschien der Fahrer am Reisebus und fuhr ihn wenig später weg. Daraufhin wurde die Abschlepp­maßnahme noch vor dem Eintreffen des bestellten Abschlepp­fahrzeugs um 19.42 Uhr abgebrochen. Mit Bescheid vom 25. November 2011 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 513,15 € geltend; dieser Betrag setzte sich aus den vom Abschlep­pun­ter­nehmen in Rechnung gestellten Kosten für die Leerfahrt in Höhe von 446,25 € sowie Verwal­tungs­ge­bühren und Zustellkosten zusammen.

Kostenbescheide wegen Rechts­wid­rigkeit in zweiter Instanz aufgehoben

Die gegen die Kostenerhebung gerichtete Klage hat das Verwal­tungs­gericht Frankfurt abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof diese Entscheidung geändert und die angegriffenen Bescheide aufgehoben. Die dem Kostenbescheid zugrunde liegende Abschlepp­an­ordnung sei unver­hält­nismäßig und daher rechtswidrig gewesen. Der städtische Bedienstete hätte länger mit der Einleitung der Abschlepp­maßnahme warten müssen. Die Wartezeit betrage an einem mit dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ausge­schil­derten Taxenstand im Allgemeinen 30 Minuten.

BVerwG: Mit der Einleitung von Abschlepp­maß­nahmen kann ausnahmsweise in Einzelfällen abgewartet werden

Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Der Auffassung des Berufungs­ge­richts konnte nicht gefolgt werden. Wenn ein Fahrzeug entgegen dem sich aus dem (Verkehrs-)Zeichen 229 ergebenden absoluten Haltverbot an einem Taxenstand abgestellt wird, widerspricht es im Allgemeinen nicht dem bundes­ver­fas­sungs­recht­lichen Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz, wenn dessen Abschleppen auch ohne die Einhaltung einer bestimmten Wartefrist angeordnet wird. Der Verord­nungsgeber misst der jederzeitigen bestim­mungs­gemäßen Nutzbarkeit der Taxenstände eine hohe Bedeutung bei, wie auch die Verschärfung des früher an Taxenständen geltenden Parkverbots zu einem absoluten Haltverbot für nicht­be­rechtigte Fahrzeuge zeigt. Nach Maßgabe der konkreten Umstände des Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise dann geboten sein, mit der Einleitung der Abschlepp­maßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Abschlepp­an­ordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Verantwortliche kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen und es unverzüglich selbst entfernen wird. Das war hier nicht der Fall. Zwar hatte der Kläger seine Mobilfunknummer im Bus hinterlegt, doch war er bei dem vom städtischen Bediensteten unternommenen Versuch der telefonischen Kontaktaufnahme nicht erreichbar.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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