Verwaltungsrecht
Medizinprofessor kann die Leitung einer Klinikabteilung ("Chefarztstelle") entzogen werden Vereinbarte Stellenübertragung aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung des Arztes unzumutbar
Hochschullehrer der medizinischen Fakultät werden grundsätzlich zur Vertretung ihres Fachs in Forschung und Lehre berufen; die Übertragung einer Chefarztstelle - und das damit verbundene Recht der Privatliquidation - sind damit nicht zwingend verbunden. Eine Berufungsvereinbarung, mit der dem Hochschullehrer die Stellung als leitender Klinikarzt zugesagt worden war, kann gekündigt werden, wenn der Hochschullehrer dieser Leitungsfunktion in schwerwiegender Weise nicht gerecht wird. Das hat der 9. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Damit ist der Antrag eines Medizinprofessors (Kläger) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg abgelehnt worden, mit dem eine vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ausgesprochene Kündigung der Berufungsvereinbarung aus wichtigem Grund gebilligt worden ist.mehr
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