14.11.2024
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Dokument-Nr. 7791

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Beschluss24.04.2009Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg9 S 603/09
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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss24.04.2009

Medizin­pro­fessor kann die Leitung einer Klinikabteilung ("Chefarztstelle") entzogen werdenVereinbarte Stellen­über­tragung aufgrund vorsätzlicher und fahrlässiger Körper­ver­letzung des Arztes unzumutbar

Hochschullehrer der medizinischen Fakultät werden grundsätzlich zur Vertretung ihres Fachs in Forschung und Lehre berufen; die Übertragung einer Chefarztstelle - und das damit verbundene Recht der Privat­li­qui­dation - sind damit nicht zwingend verbunden. Eine Berufungs­ver­ein­barung, mit der dem Hochschullehrer die Stellung als leitender Klinikarzt zugesagt worden war, kann gekündigt werden, wenn der Hochschullehrer dieser Leitungs­funktion in schwerwiegender Weise nicht gerecht wird. Das hat der 9. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) entschieden. Damit ist der Antrag eines Medizin­pro­fessors (Kläger) auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg abgelehnt worden, mit dem eine vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ausgesprochene Kündigung der Berufungs­ver­ein­barung aus wichtigem Grund gebilligt worden ist.

Vor seiner Berufung an die Universität Freiburg schloss der Kläger mit dem Wissen­schafts­mi­nis­terium eine Berufungs­ver­ein­barung, in der u.a. festgelegt wurde, dass er die Professur für Unfallchirurgie verbunden mit der Leitung der Abteilung Unfallchirurgie an der Chirurgischen Univer­si­täts­klinik übernehmen soll. Der Kläger wurde daraufhin unter Berufung in das Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit zum Univer­si­täts­pro­fessor ernannt. In den Jahren 1999/2000 ereigneten sich in der vom Kläger geleiteten Abteilung verschiedene Vorfälle, die zur Einleitung eines förmlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahrens wegen des Vorwurfs der schuldhaft fehlerhaften medizinischen Behandlung mehrerer Patienten führten. Mit Verfügung vom 24.10.2000 wurde der Kläger vorläufig vom Dienst suspendiert. Das Landgericht Freiburg verurteilte den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen fahrlässiger Körper­ver­letzung in drei Fällen zu einer Gesamt­geldstrafe von 270 Tagessätzen. Das Land kündigte daraufhin die Berufungs­ver­ein­barung, soweit dem Kläger die Leitung einer Abteilung der Chirurgischen Univer­si­täts­klinik zugesagt worden war. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwal­tungs­gericht keinen Erfolg. Über den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der VGH erst jetzt entschieden, da das Verfahren wegen des anhängigen Diszi­pli­na­r­ver­fahrens längere Zeit ruhte.

Kein Festhalten an vereinbarter Leitungs­funktion wegen maßgeblicher Straftaten

Der VGH war der Auffassung, dass eine Berufungs­ver­ein­barung zwar auch bei nachträglicher Veränderung der Sach- und Rechtslage berücksichtigt werden muss, ein absoluter Bestandsschutz aber nicht angenommen werden kann. Ein Festhalten an der vereinbarten Stellen­über­tragung sei dem Land hier unzumutbar, da der Kläger seine Leitungs­funktion durch bewusst pflichtwidrige Weisungen an untergebenes Personal missbraucht und erhebliche Straftaten zu Lasten der ihm anvertrauten Patienten begangen habe. Maßgeblicher Gesichtspunkt bei der Organisation der universitären Kranken­ver­sorgung müsse die bestmögliche Patien­ten­be­handlung sein; das private Interesse des Klägers an der Aufrecht­er­haltung seiner Stellung und den damit verbundenen wirtschaft­lichen Vorteilen müsse dahinter zurücktreten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 29.04.2009

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