21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.04.2009

Gemeinde kann nicht Schall­schutz­maß­nahmen an Bahnstrecke beanspruchenOVG Rheinland-Pfalz entscheidet zum "Besonders überwachten Gleis" an ICE-Strecke

Ein „Besonders überwachtes Gleis” kann als Schall­schutz­maßnahme anstelle einer Lärmschutzwand an einem Teilstück einer ICE-Strecke eingeführt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Die Klage der an das betroffene Gebiet angrenzenden Gemeinde Görgeshausen blieb damit erfolglos.

Die klagende Ortsgemeinde wandte sich gegen den Beschluss zur Änderung der Schall­schutz­maß­nahmen an dem ICE-Teilstück Köln - Frankfurt/Main. Nach dem ursprünglichen Planfest­stel­lungs­be­schluss war eine Lärmschutzwand von ca. 1.000 m Länge und 3 bis 4 m Höhe über Schie­ne­n­o­berkante vorgesehen. Nach Aufnahme des Betriebs im Dezember 2002 traten zunehmend Schäden an den Alumi­ni­u­m­e­le­menten der Schutzwand auf. Die beigeladene DB Netz AG beantragte deshalb die Genehmigung für den Rückbau der Wand in dem Bereich und deren Ersetzung durch die Schall­schutz­maßnahme des „Besonders überwachten Gleises” (BüG). Mit dieser sollen Verriffelungen der Schienen durch deren regelmäßiges Schleifen beseitigt und dadurch die Rollgeräusche der Züge herabgemindert werden. Die Gemeinde machte mit der Klage geltend, dass die Änderungs­plan­fest­stellung zu einer Verschlech­terung des Schallschutzes führe und sie in ihrer Planungshoheit beeinträchtige. Das Oberver­wal­tungs­gericht hat die Klage abgewiesen.

Plangebiete wurden nicht konkret im Rahmen des Planfest­stel­lungs­ver­fahren bezeichnet - Lärmschutz­maß­nahmen der Gemeinde können nicht geltend gemacht werden

Die Gemeinde sei nicht befugt, Lärmschutz­ansprüche für ihre Bürger geltend zu machen. Auf eine fehlerhafte Abwägung mit ihren gemeindlichen Planungs­in­teressen könne sie sich deshalb nicht berufen, weil sie es im Rahmen des Planfest­stel­lungs­ver­fahrens unterlassen habe, die betroffenen Plangebiete konkret zu bezeichnen und deren Beein­träch­ti­gungen darzulegen. Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass der lärmmindernde Effekt des Schie­nen­schleifens unabhängig von der jeweiligen Zugart bereits höchst­rich­terlich anerkannt sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 18/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 04.05.2009

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