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Dokument-Nr. 1381

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil23.11.2005

Kein Anspruch einer Gemeinde auf Schutz vor Eisenbahnlärm

Eine Gemeinde kann sich gegenüber einer eisen­bahn­recht­lichen Planfest­stellung grundsätzlich nicht auf Lärmschutz­ansprüche zu Gunsten der von dem Vorhaben betroffenen Bürger berufen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Stadt Landstuhl begehrt mit ihrer Klage Maßnahmen zum Schutz vor Lärm, der von ihr infolge des Ausbaus der Bahnstrecke Homburg-Ludwigshafen zu einer Hochge­schwin­dig­keits­strecke (160 - 200 km/h) befürchtet wird. Sie hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der erheblichen Vorbelastung durch Straßen- und Fluglärm sogar die Grenzwerte für eine Gesund­heits­ge­fährdung überschritten würden. Das Oberver­wal­tungs­gericht wies die Klage nunmehr ab.

Die Stadt Landstuhl könne sich nur auf die Beein­träch­tigung kommunaler Belange, insbesondere der gemeindlichen Planungshoheit berufen. Dies habe sie schon im Verwal­tungs­ver­fahren nicht dargelegt. Insbesondere sei keine einzige konkret beabsichtigte, bereits ins Werk gesetzte oder verwirklichte Planung benannt worden, die durch das Vorhaben vereitelt oder nachhaltig gestört werden könnte. Soweit die Stadt Schall­schutz­maß­nahmen fordere, handele es sich nicht um spezifisch kommunale Belange. Vielmehr stünden derartige dem Schutz Privater dienende Ansprüche Gemeinden grundsätzlich nicht zu. Erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Einwände, wie z.B. die Beein­träch­tigung kommunalen Eigentums, seien nach dem Gesetz ausgeschlossen, so das Oberver­wal­tungs­gericht.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 01.12.2005

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