15.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss04.05.2009

OVG Mecklenburg-Vorpommern untersagt Inter­net­ver­öf­fent­lichung von Daten über EU-AgrarzahlungenOVG äußert Zweifel an Verbesserung der Wirtschaft­lichkeit der Haushalts­führung von betroffenen EU-Fonds durch öffentliche Kontrolle

Das Landwirt­schafts­mi­nis­terium M-V darf vorläufig nicht, die Höhe der an die Antragstellerin für das EU-Haushaltsjahr 2008 geleisteten Zuwendungen sowie ihre dazugehörigen Daten im Internet veröffentlichen bzw. veröffentlichen lassen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Mecklenburg-Vorpommern.

Die Antragstellerin, eine in der Landwirtschaft tätige Gesellschaft, war in erster Instanz mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Veröffentlichung der Daten vor dem Verwal­tungs­gericht Schwerin gescheitert. Das Verwal­tungs­gericht ist davon ausgegangen, dass der mit der öffentlichen Bekanntmachung der Daten verbundene Eingriff in das informationelle Selbst­be­stim­mungsrecht gerechtfertigt sei.

Vorläufig keine Veröf­fent­lichung von Daten, um irreparablen Schaden zu verhindern

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat diesen Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts auf die Beschwerde der Antragstellerin geändert und ihrem Begehren entsprochen. Die Antragstellerin könne verlangen, dass die geplante Inter­net­ver­öf­fent­lichung vorläufig unterbleibe. Der für das Subven­ti­o­nsrecht zuständige Senat äußerte in seinem Beschluss erhebliche Zweifel an der Eignung der vorgesehenen Veröf­fent­lichung, die „Wirtschaft­lichkeit der Haushalts­führung der betroffenen EU-Fonds“ durch öffentliche Kontrollen zu verbessern. Im Ergebnis räumten die Richter dem Interesse der Antragstellerin, die Veröf­fent­lichung vorerst – bis zu einer Klärung der Gültigkeit der Veröf­fent­li­chungs­vor­schriften – zu verhindern, den Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Veröf­fent­lichung ein, um einen irreparablen Rechtsverlust zu verhindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 04.05.2009

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