21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss27.04.2009

OVG NRW: Empfänger von EU-Agrar­sub­ven­tionen dürfen im Internet veröffentlicht werdenOberver­wal­tungs­gericht NRW entscheidet in zwei weiteren Fällen

Das Oberver­wal­tungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in zwei weiteren Eilverfahren entschieden, dass der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrar­sub­ven­tionen aus Mitteln der EU auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden dürfen. Der Senat hat damit anderslautende Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts Münster geändert.

Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Zwei betroffene Landwirte hatten unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz beim Verwal­tungs­gericht Münster beantragt, die Veröffentlichung ihrer Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen. Diesen Eilanträgen hatte das Verwal­tungs­gericht stattgegeben.

Der 16. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Beschlüsse des Verwal­tungs­ge­richts auf die Beschwerden des Direktors der Landwirt­schafts­kammer Nordrhein-Westfalen geändert und die Anträge der Landwirte auf vorläufige Untersagung der Daten­ver­öf­fent­lichung abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat die Ausführungen in seinem Beschluss vom 24. April 2009 - 16 B 485/09 - wiederholt und ergänzend angemerkt: Der mit der Veröf­fent­lichung eines Subven­ti­o­ns­emp­fängers ohne Zweifel eintretenden Beein­träch­tigung seines Recht auf Datenschutz sei weder kein noch ein nur unerhebliches Gewicht beizumessen. Die Veröf­fent­lichung im Internet diene aber öffentlichen Trans­pa­renz­be­langen, denen im Eilverfahren wegen der Summe aus ihrer besonderen Bedeutung (im Sinne eines höheren, überwiegenden Gewichts) und aus den Nachteilen bei einer späteren Veröf­fent­lichung der Vorzug vor dem Interesse des Subven­ti­o­ns­emp­fängers an Geheimhaltung zu geben sei.

Der Antragsteller im Verfahren 16 B 566/09 hat angekündigt, das Bundes­ver­fas­sungs­gericht anzurufen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen

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