21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss24.04.2009

NRW: Empfänger von EU-Agrar­sub­ven­tionen dürfen in Nordrhein-Westfalen im Internet veröffentlicht werdenKein Recht auf Datenschutz für Landwirt

Der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubvention aus Mitteln der EU dürfen auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden. Dies hat der 16. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren durch Beschluss entschieden und damit die gleichlautende erstin­sta­nzliche Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Minden bestätigt.

Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Ein betroffener Landwirt hatte unter Berufung auf sein Recht auf Datenschutz beim Verwal­tungs­gericht Minden beantragt, die Veröffentlichung seiner Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen. Diesen Eilantrag hatte das Verwal­tungs­gericht abgelehnt.

Höhe der veröf­fent­lichten Agrarsubvention lässt keinen Rückschluss auf Einkom­mens­si­tuation zu

Der 16. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landwirts durch Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die Veröf­fent­lichung seiner Daten unterbleibe. Bei rechtlich offener Ausgangslage führe die gebotene umfassende Inter­es­se­n­ab­wägung nicht dazu, die Veröf­fent­lichung der Daten vorläufig zu stoppen. Die Veröf­fent­lichung stelle für den Landwirt nur eine geringe Beein­träch­tigung seines Rechts auf Datenschutz dar. Die Höhe der Agrarsubvention lasse auch in Verbindung mit der Art der Beihilfe keinen Rückschluss auf die insgesamt gegebene Einkom­mens­si­tuation des Empfängers zu. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betrie­bs­ausgaben würden nicht veröffentlicht. Der Landwirt stehe auch nicht am Pranger, wenn bekannt werde, dass er Subventionen erhalten habe. Auf der Internetseite werde umfassend zu Subventionen für die Landwirtschaft aufgeklärt. Auch wenn die einmal erfolgte Veröf­fent­lichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subven­ti­o­nsdaten EU-fristgerecht zu veröffentlichen. Die EU verfolge das gegenüber dem Schutz gering sensibler Daten gewichtigere Ziel, die demokratischen Betei­li­gungs­rechte der Bürger durch Transparenz zu stärken. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn Informationen möglichst zeitnah für die gewünschte politische Diskussion zur Verfügung stünden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24.04.2009

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