21.11.2024
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss21.04.2009

Hessen: Daten von Subven­ti­o­ns­emp­fängern dürfen vorläufig vom Land Hessen im Internet nicht veröffentlicht werdenEinmal veröffentlicht, könnte eine Einstellung in das Internet auch nicht mehr rückgängig gemacht werden

Das VG Wiesbaden hat in einer Vielzahl von Verfahren dem Land Hessen aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache die Veröf­fent­lichung aller Daten aller Antragsteller im Internet zu unterlassen und diese Daten auch nicht zum Zwecke der Veröf­fent­lichung im Internet weiterzugeben.

Die Antragsteller, Inhaber landwirt­schaft­licher Betriebe, die finanzielle Mittel aus dem Garantiefond für die Landwirtschaft und / oder dem Europäischen Landwirt­schaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes erhalten haben, wenden sich gegen die Veröffentlichung ihrer Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen der EU im Internet.

EG-Verordnung sieht Veröf­fent­lichung vor

Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durch­füh­rungs­ver­ordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Seite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Empfänger von EU-Mitteln, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden. Auch ist die Seite mit einer Suchfunktion ausgestattet.

Verstoß gegen Datenschutz?

Die Antragsteller meinen, die Veröf­fent­lichung ihrer Daten verstieße gegen den Datenschutz, da es sich hierbei um perso­nen­be­zogene Daten handele, die auch Rückschlüsse über den Betrieb zuließen. Trotz der Vorla­ge­be­schlüsse der 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden vom 27.02.2009 an den Europäischen Gerichtshof, die die entsprechenden EG-Verordnungen Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2005 und Nr. 259/2008 der Kommission vom 18.03.2008, die Durch­füh­rungs­be­stim­mungen enthält, für ungültig hält, strebe das Land Hessen weiterhin eine Veröf­fent­lichung der Daten im Internet bis spätestens zum 30.04.2009 an.

Veröf­fent­lichung ist ein gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz

Das Gericht gab den Eilanträgen statt, da es sich bei der Veröf­fent­lichung eines jeden Empfängers von EU- Mitteln und der erhaltenen Beträge, die zwingend im Internet erfolgen müsse, um einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz handele, der nicht gerechtfertigt sei. Soweit mit der Verordnung das Ziel verfolgt werde, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemein­schafts­mittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaft­lichkeit der Haushalts­führung der betroffenen Fonds zu verbessern, sei festzustellen, dass Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstelle, sondern nur das Ergebnis einer bestimmten Maßnahme beschreibe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Veröf­fent­lichung überhaupt geeignet für diesen Zweck sei, denn das Bundes­mi­nis­terium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau­cher­schutz verneine eine Verbesserung der Kontrolle der verwendeten Mittel und die Verhütung von Unregel­mä­ßig­keiten durch diese Maßnahme. Es bestünden andere Kontroll­me­cha­nismen. Die veröf­fent­lichten Daten verbreiteten lediglich Details von Antragstellern, die grundsätzlich deren Privatleben beträfen. Es seien also keine Informationen, die sich auf Fragen des öffentlichen Interesses bezögen. Nur unter dieser Voraussetzung sei eine Veröf­fent­lichung zu Trans­pa­renz­zwecken zulässig.

Verhältnismäßigkeit

Die Veröf­fent­lichung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, denn eine Veröf­fent­lichung sei nicht wirklich erforderlich, um den verfolgten Zweck einer Transparenz zu erzielen. Einmal veröffentlicht, könnte eine Einstellung in das Internet auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Quelle: ra-online, VG Wiesbaden

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