Dokument-Nr. 7745
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss21.04.2009
Hessen: Daten von Subventionsempfängern dürfen vorläufig vom Land Hessen im Internet nicht veröffentlicht werdenEinmal veröffentlicht, könnte eine Einstellung in das Internet auch nicht mehr rückgängig gemacht werden
Das VG Wiesbaden hat in einer Vielzahl von Verfahren dem Land Hessen aufgegeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Hauptsache die Veröffentlichung aller Daten aller Antragsteller im Internet zu unterlassen und diese Daten auch nicht zum Zwecke der Veröffentlichung im Internet weiterzugeben.
Die Antragsteller, Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die finanzielle Mittel aus dem Garantiefond für die Landwirtschaft und / oder dem Europäischen Landwirtschaftsfond für die Entwicklung des ländlichen Raumes erhalten haben, wenden sich gegen die Veröffentlichung ihrer Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen der EU im Internet.
EG-Verordnung sieht Veröffentlichung vor
Eine Verordnung der EG und eine dazugehörige Durchführungsverordnung bestimmen, dass auf einer speziell hierfür eingerichteten Seite - in Deutschland bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung - die Namen der Empfänger von EU-Mitteln, Ort mit Postleitzahl und die Höhe der gewährten Jahresbeträge bereit gestellt werden. Auch ist die Seite mit einer Suchfunktion ausgestattet.
Verstoß gegen Datenschutz?
Die Antragsteller meinen, die Veröffentlichung ihrer Daten verstieße gegen den Datenschutz, da es sich hierbei um personenbezogene Daten handele, die auch Rückschlüsse über den Betrieb zuließen. Trotz der Vorlagebeschlüsse der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 27.02.2009 an den Europäischen Gerichtshof, die die entsprechenden EG-Verordnungen Nr. 1290/2005 des Rates vom 21.06.2005 und Nr. 259/2008 der Kommission vom 18.03.2008, die Durchführungsbestimmungen enthält, für ungültig hält, strebe das Land Hessen weiterhin eine Veröffentlichung der Daten im Internet bis spätestens zum 30.04.2009 an.
Veröffentlichung ist ein gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz
Das Gericht gab den Eilanträgen statt, da es sich bei der Veröffentlichung eines jeden Empfängers von EU- Mitteln und der erhaltenen Beträge, die zwingend im Internet erfolgen müsse, um einen gravierenden Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz handele, der nicht gerechtfertigt sei. Soweit mit der Verordnung das Ziel verfolgt werde, die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zu erhöhen und durch eine öffentliche Kontrolle die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung der betroffenen Fonds zu verbessern, sei festzustellen, dass Transparenz keinen eigenständigen Zweck darstelle, sondern nur das Ergebnis einer bestimmten Maßnahme beschreibe. Es sei bereits zweifelhaft, ob die Veröffentlichung überhaupt geeignet für diesen Zweck sei, denn das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verneine eine Verbesserung der Kontrolle der verwendeten Mittel und die Verhütung von Unregelmäßigkeiten durch diese Maßnahme. Es bestünden andere Kontrollmechanismen. Die veröffentlichten Daten verbreiteten lediglich Details von Antragstellern, die grundsätzlich deren Privatleben beträfen. Es seien also keine Informationen, die sich auf Fragen des öffentlichen Interesses bezögen. Nur unter dieser Voraussetzung sei eine Veröffentlichung zu Transparenzzwecken zulässig.
Verhältnismäßigkeit
Die Veröffentlichung stehe nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, denn eine Veröffentlichung sei nicht wirklich erforderlich, um den verfolgten Zweck einer Transparenz zu erzielen. Einmal veröffentlicht, könnte eine Einstellung in das Internet auch nicht mehr rückgängig gemacht werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2009
Quelle: ra-online, VG Wiesbaden
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