23.11.2024
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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss09.06.2009

VGH Hessen: Daten der Empfänger von EU-Agrar­sub­ven­tionen dürfen im Internet veröffentlicht werdenÖffentliche Belange haben höheren Stellenwert als Interessen des Subven­ti­o­ns­emp­fängers

Die Veröf­fent­lichung von Informationen über die Empfänger von EU-Agrar­sub­ven­tionen im Internet ist zulässig. Dies hat der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof entschieden.

Das EU-Recht bestimmt, dass EU-Subventionen im Agrarbereich unter Nennung des Namens des Empfängers sowie dessen Wohn- bzw. Betriebssitzes und der Höhe der Zahlung im Internet zu veröffentlichen sind. Dadurch soll die Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Haushaltsmittel erhöht und die Wirtschaft­lichkeit der Haushalts­führung verbessert werden.

VG Wiesbaden: Verstoß gegen Achtung des Privatlebens

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hatte die für Ende April 2009 geplante Veröffentlichung der Daten vorläufig untersagt und einen Verstoß gegen das Recht der Betroffenen auf Achtung ihres Privatlebens im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gesehen (vgl. VG Wiesbaden, Beschluss v. 21.04.2009 - 6 L 359/09.WI u.a. -). Die dagegen vom Land Hessen eingelegten Beschwerden waren erfolgreich.

Schaffung erhöhter Transparenz dienen wirtschaft­lichem Wohl des Mitgliedsstaats

Nach der Entscheidung des Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshofs bestehen die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendigen erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der europa­recht­lichen Bestimmungen, die eine Veröf­fent­lichung der Daten im Internet vorschreiben, nicht. Für den Subventionsempfänger stelle sich das allgemeine Bekanntwerden von Informationen über ihm zugeflossene Subventionen zwar als Eingriff von nicht lediglich unerheblichem Gewicht dar. Dem Interesse des Subven­ti­o­ns­emp­fängers an Geheimhaltung stünden jedoch öffentliche Belange von überragendem Gewicht gegenüber. Die Schaffung erhöhter Transparenz und die möglichst wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel zielten auf die Stärkung der demokratischen Betei­li­gungs­rechte der Bürger ab und dienten letztlich dem wirtschaft­lichen Wohl eines jeden Mitgliedstaates. Angesichts des für den Gesetzgeber bestehenden Ermes­sens­spielraums sei es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen diesen öffentlichen Belangen der Vorrang gegenüber dem Geheim­hal­tungs­in­teresse des einzelnen Subven­ti­o­ns­emp­fängers eingeräumt werde.

Ferner weist der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof darauf hin, dass im Bundesland Hessen zwischen­zeitlich die Inves­ti­ti­o­nsbank Hessen (IBH) für die Zahlung der EU-Agrar­sub­ven­tionen und damit auch für die Veröf­fent­lichung der entsprechenden Daten im Internet zuständig sei. Daher sei Rechtsschutz, mit dem die Daten­ver­öf­fent­lichung im Internet verhindert werden soll, nunmehr gegenüber der IBH und nicht gegenüber dem Land Hessen zu erwirken.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 22/09 des VGH Hessen vom 18.06.2009

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