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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss10.07.2009

OVG Rheinland-Pfalz: Agrar-Subventionen für das Jahr 2008 dürfen veröffentlicht werdenDurch Unterschrift auf Förderantrag wurde freiwillig auf Schutz der persönlichen Daten verzichtet

Ein Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2008 muss sowohl die Veröf­fent­lichung der Höhe der Subvention als auch von Informationen zur eigenen Person hinnehmen. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller, Inhaber eines landwirt­schaft­lichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2008 Agrarförderung für das laufende Jahr. Das von ihm unterschriebene Antragsformular enthält einen Passus, wonach ihm bekannt ist, dass die erhaltenen Beträge mit Informationen über den Empfänger (Name, Gemeinde) zu veröffentlichen sind. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau leitete die entsprechenden Daten an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung weiter, die sie zum 30. April 2009 auf ihrer Internetseite veröffentlichte. Dem hiergegen gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwal­tungs­gericht statt und untersagte die Veröffentlichung der Daten. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberver­wal­tungs­gericht den Eilantrag ab.

Veröf­fent­lichung der Informationen war durch Bewil­li­gungs­be­scheid bekannt

Nach dem in das nationale Recht umgesetzten Recht der Europäischen Gemeinschaften sei die Veröf­fent­lichung der Höhe von Agrarförderung sowie der Informationen über die Empfänger mit der Subven­ti­o­ns­ge­währung eng verklammert. Dadurch sei die Bekanntgabe der Informationen zur „Geschäfts­grundlage” der Bewilligung der Förderung geworden. Dies sei für den Antragsteller nach dem Inhalt des Förderantrages für das Jahr 2008 und des dem Bewil­li­gungs­be­scheid beigefügten Infor­ma­ti­o­ns­blattes bekannt gewesen. Durch seine Unterschrift auf dem Förderantrag und die vorbehaltlose Entgegennahme des Bewil­li­gungs­be­scheides sowie des Förderbetrages habe er freiwillig auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 28/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 13.07.2009

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