21.11.2024
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Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss05.06.2009

Empfänger von EU-Agrar­sub­ven­tionen dürfen im Internet veröffentlicht werdenNur bei erheblichen Zweifeln an der Gültigkeit der gemein­schafts­recht­lichen Vorschrift kann diese außer Kraft gesetzt werden

Der Name des Empfängers und dessen Wohnort und die Höhe der aus Mitteln der EU erhaltenen Agrar­sub­ven­tionen dürfen in Deutschland vorläufig im Internet veröffentlicht werden. Das hat der 1. Senat des Verwal­tungs­ge­richtshofs Baden-Württemberg (VGH) in zwei Eilverfahren durch Beschlüsse vom 05.06.2009 entschieden und damit Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Freiburg bestätigt.

Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten seit 30.04.2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Dieser Verpflichtung sind zwischen­zeitlich sämtliche Mitgliedstaaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland nachgekommen. Zum Zwecke der Veröffentlichung hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz hatten betroffene Landwirte beim Verwal­tungs­gericht Freiburg erfolglos beantragt, die Veröf­fent­lichung ihrer Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen.

Richter haben keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der gemein­schafts­recht­lichen Vorschrift

Der VGH hat die Beschwerden der Landwirte zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die vorgesehene Veröf­fent­lichung der Agrar­sub­ven­tionen beruhe auf EG-Recht. Die Anwendung dieser Vorschriften dürften die deutschen Gerichte nur dann in Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einstweilen aussetzen, wenn erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der gemein­schafts­recht­lichen Vorschrift bestünden und der Antragsteller sonst einen schweren und nicht wieder gut zu machenden Schaden erleiden würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Die gemein­schafts­recht­lichen Veröf­fent­li­chungs­vor­schriften verstießen nicht gegen höherrangiges Gemein­schaftsrecht. Mit ihnen solle die Transparenz der Verwendung von EG-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhöht und insbesondere die Wirtschaft­lichkeit der Haushalts­führung der jeweiligen Fonds verbessert werden. Die Veröf­fent­lichung des Empfängernamens, des Wohnorts und der Höhe der Agrarsubvention im Internet sei auch nicht unangemessen. Der dadurch bewirkte Eingriff sei nicht besonders schwerwiegend. Die Informationen beträfen nicht die engere Privatsphäre der Antragsteller. Ein Eingriff in Geschäfts- oder Betrie­bs­ge­heimnisse sei damit nicht verbunden. Auch wenn die einmal erfolgte Veröf­fent­lichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subven­ti­o­nsdaten fristgerecht zu veröffentlichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg

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