21.11.2024
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss03.06.2009

OVG Schleswig-Holstein: Daten der Empfänger von Agrar­sub­ven­tionen dürfen im Internet veröffentlicht werdenVeröf­fent­lichung ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens bzw. von Schutz der Geschäftsdaten vereinbar

Das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht hat in drei Eilverfahren entschieden, dass eine Veröf­fent­lichung von geleisteten Agrar­sub­ven­tionen unter Namensnennung der Empfänger im Internet zulässig ist.

Nach EU-Recht ist vorgesehen, dass EU-Subventionen im Agrarbereich unter Nennung des Namens des Empfängers, des Wohn- oder Betriebssitzes und der Höhe der Zahlung im Internet zu veröffentlichen sind. Zweck der Veröffentlichung sind eine größere Transparenz in Bezug auf die Verwendung der Haushaltsmittel und eine wirtschaft­lichere Haushalts­führung.

Verwal­tungs­gericht stoppte Veröf­fent­lichung

Das Verwal­tungs­gericht hatte eine für Ende April 2009 geplante Veröf­fent­lichung der Daten vorläufig gestoppt und dabei erhebliche Bedenken an einer Veröf­fent­lichung gerade im Internet und an der Kompetenz der EU-Kommission zur Regelung der Veröf­fent­lichung geäußert.

Oberver­wal­tungs­gericht: Veröf­fent­lichung ist mit den Grundrechten auf Achtung des Privatlebens bzw. von Schutz der Geschäftsdaten vereinbar

Der 2. Senat des Oberver­wal­tungs­ge­richts teilt diese Bedenken nicht und führt im Beschluss aus, dass die Veröf­fent­lichung mit den gemein­schafts­rechtlich gewährleisteten Grundrechten auf Achtung des Privatlebens bzw. auf Schutz der Geschäftsdaten vereinbar sei. Zwar greife die Veröf­fent­lichung in die Rechte der Antragsteller ein, dieser Eingriff sei jedoch angesichts des mit ihm verfolgten Ziels gerechtfertigt. Mit der Veröf­fent­lichung sei kein schwerer Schaden für die Antragsteller verbunden. Es begegne keinen rechtlichen Bedenken, dass der europäische Gesetzgeber bei Abwägung der gegenläufigen Interessen dem Interesse an Transparenz der Zahlungen aus Haushalts­mitteln den Vorzug gegenüber den Interessen an deren Geheimhaltung eingeräumt habe.

Veröf­fent­lichung im Internet kein stärkerer Grund­recht­s­eingriff als Veröf­fent­lichung in anderer Form

Mit der geplanten Form der Veröf­fent­lichung im Internet sei zudem kein stärkerer Grund­recht­s­eingriff verbunden als bei einer anderen Form der Veröf­fent­lichung. Die EU-Kommission sei auch befugt gewesen, die Veröf­fent­lichung im Internet zu regeln, da die entsprechende Verordnung lediglich der Durchführung einer Verordnung des EU-Rates diene, in welcher die Grundsätze der Veröf­fent­lichung geregelt seien. Der Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung, mit welcher die Veröf­fent­lichung der Daten vorläufig verhindert werden sollte, sei daher nicht erforderlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts

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