21.11.2024
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Verwaltungsgericht Mainz Beschluss02.06.2009

EG-Agrarbeihilfen: VG Mainz untersagt Veröf­fent­lichung von Subven­ti­o­nsdaten im InternetNamen der Landwirte dürfen nicht genannt werden

Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau darf vorerst Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben (Antragsteller), nicht selbst im Internet veröffentlichen und nicht zwecks Veröf­fent­lichung im Internet an die dafür zuständigen deutschen und europäischen Behörden übermitteln. Dies hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Mainz entschieden und damit entsprechenden einstweiligen Anord­nungs­an­trägen von mehreren rheinland-pfälzischen Landwirten stattgegeben.

Das Ministerium beabsichtigt, die Daten der Landwirte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu melden zwecks Veröffentlichung in deren Internetportal. Genannt werden sollen dabei der Name des Landwirts, sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Das Internetportal ermöglicht mittels einer Suchmaske die gezielte Suche nach Beihil­fe­emp­fängern.

Veröf­fent­lichung aufgrund einer EG-Verordnung

Die geplante Veröf­fent­lichung beruht auf einer EG-Verordnung und stellt eine Maßnahme im Rahmen der sogenannten Trans­pa­ren­zi­n­i­tiative der EU dar. Mit ihr sollen politische Entschei­dungs­prozesse transparenter gestaltet und die Verwendung finanzieller Mittel für jeden Bürger nachvollziehbar werden.

Landwirte beklagten Verstoß gegen Daten­schutzrecht

Die Landwirte haben geltend gemacht, dass die Veröf­fent­lichung ihrer Daten gegen Daten­schutzrecht verstoßen würde.

Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Rechtsprüfung bestünden Bedenken gegen die Veröf­fent­lichung der Daten, führten die Richter der 1. Kammer in ihren Beschlüssen aus. Ein Abwehranspruch der Antragsteller komme sowohl nach nationalem Recht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbst­be­stimmung als auch gemäß Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention in Betracht, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz habe. Ein zwingendes gesell­schaft­liches Bedürfnis, aufgrund dessen in dieses Recht eingegriffen werden dürfe, sei hier nicht erkennbar, da die Veröf­fent­lichung der Daten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stünde.

Richter zweifeln am Sinn der Veröf­fent­lichung

Es unterliege erheblichen Zweifeln, ob die Veröf­fent­lichung der Daten überhaupt geeignet sei, die "öffentliche Kontrolle" der Verwendung von EU-Fördermitteln zu verbessern. Denn aus der Veröf­fent­lichung der Namen der Mittelempfänger und der Höhe der Förderungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den Verwen­dungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förde­rungs­gelder ziehen und es werde auch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Förderungen erfolgt seien und ob diese Bedingungen eingehalten worden seien. Da den Antragstellern mit einer Veröf­fent­lichung ihrer Daten im Internet ein irreversibler Rechtsverlust drohe, sei in ihrem überwiegenden Interesse der Erlass der einstweiligen Anordnungen geboten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Mainz vom 02.06.2009

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