Dokument-Nr. 7937
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- OVG Mecklenburg-Vorpommern untersagt Internetveröffentlichung von Daten über EU-AgrarzahlungenOberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss04.05.2009, 2 M 77/09
- Hessen: Daten von Subventionsempfängern dürfen vorläufig vom Land Hessen im Internet nicht veröffentlicht werdenVerwaltungsgericht Wiesbaden, Beschluss21.04.2009, 6 L 359/09.WI u.a.
Verwaltungsgericht Mainz Beschluss02.06.2009
EG-Agrarbeihilfen: VG Mainz untersagt Veröffentlichung von Subventionsdaten im InternetNamen der Landwirte dürfen nicht genannt werden
Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau darf vorerst Daten von Landwirten, die EG-Agrarbeihilfen erhalten haben (Antragsteller), nicht selbst im Internet veröffentlichen und nicht zwecks Veröffentlichung im Internet an die dafür zuständigen deutschen und europäischen Behörden übermitteln. Dies hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz entschieden und damit entsprechenden einstweiligen Anordnungsanträgen von mehreren rheinland-pfälzischen Landwirten stattgegeben.
Das Ministerium beabsichtigt, die Daten der Landwirte an die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu melden zwecks Veröffentlichung in deren Internetportal. Genannt werden sollen dabei der Name des Landwirts, sein Wohnort und die Höhe der jeweiligen Beihilfe. Das Internetportal ermöglicht mittels einer Suchmaske die gezielte Suche nach Beihilfeempfängern.
Veröffentlichung aufgrund einer EG-Verordnung
Die geplante Veröffentlichung beruht auf einer EG-Verordnung und stellt eine Maßnahme im Rahmen der sogenannten Transparenzinitiative der EU dar. Mit ihr sollen politische Entscheidungsprozesse transparenter gestaltet und die Verwendung finanzieller Mittel für jeden Bürger nachvollziehbar werden.
Landwirte beklagten Verstoß gegen Datenschutzrecht
Die Landwirte haben geltend gemacht, dass die Veröffentlichung ihrer Daten gegen Datenschutzrecht verstoßen würde.
Bei - im Eilverfahren gebotener - überschlägiger Rechtsprüfung bestünden Bedenken gegen die Veröffentlichung der Daten, führten die Richter der 1. Kammer in ihren Beschlüssen aus. Ein Abwehranspruch der Antragsteller komme sowohl nach nationalem Recht aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als auch gemäß Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention in Betracht, wonach jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens und ihrer Korrespondenz habe. Ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis, aufgrund dessen in dieses Recht eingegriffen werden dürfe, sei hier nicht erkennbar, da die Veröffentlichung der Daten nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck stünde.
Richter zweifeln am Sinn der Veröffentlichung
Es unterliege erheblichen Zweifeln, ob die Veröffentlichung der Daten überhaupt geeignet sei, die "öffentliche Kontrolle" der Verwendung von EU-Fördermitteln zu verbessern. Denn aus der Veröffentlichung der Namen der Mittelempfänger und der Höhe der Förderungen ließen sich keine Rückschlüsse auf den Verwendungszweck und die tatsächliche Verwendung der Förderungsgelder ziehen und es werde auch nicht erkennbar, unter welchen Bedingungen die Förderungen erfolgt seien und ob diese Bedingungen eingehalten worden seien. Da den Antragstellern mit einer Veröffentlichung ihrer Daten im Internet ein irreversibler Rechtsverlust drohe, sei in ihrem überwiegenden Interesse der Erlass der einstweiligen Anordnungen geboten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Mainz vom 02.06.2009
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