21.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss19.05.2009

Verwal­tungs­gericht Karlsruhe: Agrar­sub­ven­tionen dürfen im Internet veröffentlicht werdenEingriff in die Privatsphäre ist nicht schwerwiegend

Inhaber eines landwirt­schaft­lichen Betriebs können die zuständige Behörde nicht daran hindern, die der Gesellschaft im Jahr 2008 gezahlten Agrar­sub­ven­tionen im Internet zu veröffentlichen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe entschieden.

Das Gericht führte aus, dass die vorgesehene Veröffentlichung der Agrar­sub­ven­tionen auf dem Recht der Europäischen Union beruhe, das die Behörden der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden hätten. Vorläufiger Rechtsschutz hiergegen könne nur unter strengen Voraussetzungen gewährt werden. Unter anderem sei erforderlich, dass erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des die Veröf­fent­li­chungs­pflicht regelnden Gemein­schafts­rechts bestünden. Solche habe die Kammer aber nicht. Sie schließe sich insoweit einer Entscheidung des Oberver­wal­tungs­ge­richts Nordrhein-Westfalen aus dem April 2009 an und folge nicht einer anders lautenden Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden vom Februar 2009.

Transparenz bei Verwendung von EU-Mitteln soll verbessert werden

Die gemein­schafts­recht­lichen Veröf­fent­li­chungs­vor­schriften verstießen nicht gegen höherrangiges Gemein­schaftsrecht. Mit ihnen solle die Transparenz der Verwendung von EU-Mitteln im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik erhöht und insbesondere die Wirtschaft­lichkeit der Haushalts­führung der jeweiligen Fonds verbessert werden. Die Veröf­fent­lichung des Empfängernamens, des Wohnorts und der Höhe der Agrarsubvention im Internet sei auch nicht unangemessen. Der dadurch bewirkte Eingriff in das Privatleben des jeweiligen Subven­ti­o­ns­emp­fängers sei nicht besonders schwerwiegend. Durch andere, weniger eingreifende Maßnahmen könne eine vergleichbare Transparenz nicht hergestellt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 25.05.2009

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