Dokument-Nr. 7811
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.04.2009
Konfession hat keinen Einfluss auf StellenbesetzungUni Erlangen darf Besetzungsverfahren für Konkordatslehrstuhl fortführen
Eine Hochschule hat bei der Aufstellung ihres Berufungsvorschlags keine konfessionellen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mögliche Rechtswidrigkeit beim Auswahlverfahren können Bewerber erst nach abgeschlossener Stellenbesetzung in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen. Dies entschied der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach, das bereits zuvor die Eilanträge von drei Interessenten gegen das Verfahren zur Wiederbesetzung einer W3-Professur für Praktische Philosophie am Institut für Philosophie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) abgelehnt hatte.
Die Stellenausschreibung enthielt den Zusatz: „Für die Besetzung dieser Stelle gilt Art. 3 § 5 des Bayerischen Konkordats“. Die genannte Bestimmung sieht vor, dass die für bestimmte Lehrstühle in Aussicht genommenen Kandidaten vom Staat erst zu Professoren ernannt werden, wenn im Hinblick auf ihren „katholisch-kirchlichen Standpunkt“ vom zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist. Die Antragsteller sehen darin einen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Sie beantragten, der FAU vorläufig zu untersagen, das eingeleitete Auswahlverfahren fortzusetzen und die ausgeschriebene Stelle zu besetzen.
Der BayVGH hält ebenso wie das Verwaltungsgericht Ansbach die gegen die Hochschule gerichteten Anträge für unzulässig und darüber hinaus nach jetzigem Stand auch für unbegründet. Erst wenn über die Stellenbesetzung abschließend entschieden sei, könnten die Bewerber die mögliche Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob die Mitwirkung der katholischen Kirche an der Besetzung einer nicht konfessionsgebundenen Professur gegen höherrangiges Recht verstoße, lasse sich der Konkordatsbestimmung auch nicht entnehmen, dass bereits die Hochschule bei der Aufstellung ihres Berufungsvorschlags konfessionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe. Das Mitspracherecht des Bischofs beziehe sich allein auf den zuvor vom Wissenschaftsminister ausgewählten Bewerber; es könne erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens ausgeübt werden. Für die Annahme, im vorliegenden Verfahren sei dennoch schon bei der hochschulinternen Vorauswahl dem „katholisch-kirchlichen Standpunkt“ der Bewerber Bedeutung beigemessen worden, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Von den sechs zu Vorstellungsvorträgen eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten hätten drei zuvor keine Angaben zu ihrer Konfession gemacht; ein weiterer Bewerber sei evangelischer Konfession gewesen.
Keine verfahrenbezogenen Ansprüche aufgrund diskriminierender Stellenausschreibung
Der in der Stellenausschreibung enthaltene Zusatz könne zwar eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung darstellen. Aus einer diskriminierenden Ausschreibung allein ergäben sich aber für die Antragsteller noch keine verfahrensbezogenen Ansprüche, die durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 04.05.2009
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