21.11.2024
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Dokument-Nr. 7811

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Beschluss30.04.2009Bayerischer Verwaltungsgerichtshof7 CE 09.661, 7 CE 09.662
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss30.04.2009

Konfession hat keinen Einfluss auf Stellen­be­setzungUni Erlangen darf Beset­zungs­ver­fahren für Konkor­dats­lehrstuhl fortführen

Eine Hochschule hat bei der Aufstellung ihres Berufungs­vor­schlags keine konfessionellen Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Mögliche Rechts­wid­rigkeit beim Auswahl­ver­fahren können Bewerber erst nach abgeschlossener Stellen­be­setzung in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen. Dies entschied der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof und bestätigte damit eine Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Ansbach, das bereits zuvor die Eilanträge von drei Interessenten gegen das Verfahren zur Wiederbesetzung einer W3-Professur für Praktische Philosophie am Institut für Philosophie der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) abgelehnt hatte.

Die Stelle­n­aus­schreibung enthielt den Zusatz: „Für die Besetzung dieser Stelle gilt Art. 3 § 5 des Bayerischen Konkordats“. Die genannte Bestimmung sieht vor, dass die für bestimmte Lehrstühle in Aussicht genommenen Kandidaten vom Staat erst zu Professoren ernannt werden, wenn im Hinblick auf ihren „katholisch-kirchlichen Standpunkt“ vom zuständigen Diözesanbischof keine Erinnerung erhoben worden ist. Die Antragsteller sehen darin einen Verstoß gegen höherrangiges Recht. Sie beantragten, der FAU vorläufig zu untersagen, das eingeleitete Auswahlverfahren fortzusetzen und die ausgeschriebene Stelle zu besetzen.

Der BayVGH hält ebenso wie das Verwal­tungs­gericht Ansbach die gegen die Hochschule gerichteten Anträge für unzulässig und darüber hinaus nach jetzigem Stand auch für unbegründet. Erst wenn über die Stellen­be­setzung abschließend entschieden sei, könnten die Bewerber die mögliche Rechts­wid­rigkeit des Auswahl­ver­fahrens in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen. Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob die Mitwirkung der katholischen Kirche an der Besetzung einer nicht konfes­si­ons­ge­bundenen Professur gegen höherrangiges Recht verstoße, lasse sich der Konkor­dats­be­stimmung auch nicht entnehmen, dass bereits die Hochschule bei der Aufstellung ihres Berufungs­vor­schlags konfessionelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen habe. Das Mitspracherecht des Bischofs beziehe sich allein auf den zuvor vom Wissen­schafts­mi­nister ausgewählten Bewerber; es könne erst nach Abschluss des Auswahl­ver­fahrens ausgeübt werden. Für die Annahme, im vorliegenden Verfahren sei dennoch schon bei der hochschul­in­ternen Vorauswahl dem „katholisch-kirchlichen Standpunkt“ der Bewerber Bedeutung beigemessen worden, gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Von den sechs zu Vorstel­lungs­vor­trägen eingeladenen Kandidatinnen und Kandidaten hätten drei zuvor keine Angaben zu ihrer Konfession gemacht; ein weiterer Bewerber sei evangelischer Konfession gewesen.

Keine verfah­ren­be­zogenen Ansprüche aufgrund diskri­mi­nie­render Stelle­n­aus­schreibung

Der in der Stelle­n­aus­schreibung enthaltene Zusatz könne zwar eine nach dem Allgemeinen Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) verbotene Ungleich­be­handlung wegen der Religion oder Weltanschauung darstellen. Aus einer diskri­mi­nie­renden Ausschreibung allein ergäben sich aber für die Antragsteller noch keine verfah­rens­be­zogenen Ansprüche, die durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Bayerischen VGH vom 04.05.2009

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