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Sozialgericht Mannheim Gerichtsbescheid27.02.2019

Eingliederungs­zuschuss für Beschäftigung langzeit­arbeitsloser Schwer­be­hin­derterUmfang und Dauer der Leistung richten sich nach Umfang der Einschränkungen und Anforderungen des Arbeitsplatzes

Das Sozialgericht Mannheim hatte sich mit dem Umfang und der Dauer eines Eingliederungs­zuschusses an einen Arbeitgeber für die Beschäftigung einer langzeit­arbeitslosen Schwer­be­hin­derten zu befassen.

Im zugrunde liegenden Fall bestand zwischen dem klagenden Arbeitgeber und dem beklagten Jobcenter Streit über die Höhe und die Dauer der Förderung. Der Arbeitgeber hatte eine schwer­be­hinderte Frau, Jahrgang 1982, mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 100 und einer abgeschlossenen Ausbildung zur Indus­trie­kauffrau ohne Berufserfahrung als Bürokauffrau eingestellt.

Gesetzliche Regelungen Einglie­de­rungs­zu­schuss

Die gesetzlichen Regelungen sehen die Leistung eines Einglie­de­rungs­zu­schusses durch Jobcenter und Arbeit­s­agenturen vor, wenn Arbeitgeber jemanden beschäftigen, dessen Vermittlung wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist. Umfang und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Einschränkungen bei dem Betroffenen und den Anforderungen des Arbeitsplatzes, der sogenannten Minderleistung. Der leistende Träger muss bei seiner Entscheidung die maßgeblichen Aspekte nennen. Die Förderung kann bis zu 70 % des Arbeitsentgelts betragen und bei besonders betroffenen schwer­be­hin­derten Menschen nach Vollendung des 55. Lebensjahres bis zu acht Jahre betragen.

Jobcenter bewilligt nur Einglie­de­rungs­zu­schuss von 50 %

Im entschiedenen Fall bewilligte das Jobcenter einen Eingliederungszuschuss von 50 % für sechs Monate. Der Arbeitgeber beantragte eine Förderung in Höhe von 70 % für 18 Monate. Der Bescheid ließ nämlich nicht erkennen, dass das Jobcenter Ermessen ausgeübt und ob es die Behinderung berücksichtigt habe.

Jobcenter muss erneut über Höhe des Einglie­de­rungs­zu­schusses entscheiden

Das Sozialgericht Mannheim hob den Bescheid auf und verpflichtete das Jobcenter, erneut zu entscheiden und dabei als Vermitt­lungs­hemmnisse das Alter, die seit mehreren Jahren bestehende Arbeits­lo­sigkeit und die Schwerbehinderung zu berücksichtigen sowie den Umstand, dass sie trotz der Ausbildung zur Indus­trie­kauffrau mangels Berufserfahrung aktuelle und grundlegende Kenntnisse in diesem Arbeitsfeld neu erwerben müsse.

Quelle: Sozialgericht Mannheim, ra-online (pm/ab)

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