21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 12529

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil11.05.2011

Einglie­de­rungs­zu­schuss kann bei unzulässiger Kündigung während der Nachbe­schäf­ti­gungszeit zurückgefordert werdenZur Rückzah­lungs­pflicht von Einglie­de­rungs­zu­schüssen

Ein dem Arbeitgeber geleisteter Einglie­de­rungs­zu­schuss muss zurückgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer schon während der Nachbe­schäf­ti­gungszeit entlassen wird. Dies gilt aber nicht, wenn die Kündigung nach dem Kündi­gungs­schutz­gesetz zulässig war.

Ein Arbeitgeber hatte für sieben Monate die Hälfe der Lohnkosten als Zuschuss erhalten. Er kündigte dem Arbeitnehmer schon kurz nach dem Ende der Förderung; der wehrte sich nicht dagegen. Die Behörde forderte daraufhin 1.800 € vom Arbeitgeber zurück. Seine Klage gegen die Rückforderung blieb erfolglos.

Arbeitgeber hatte keine nachvoll­ziehbaren Kündi­gungs­gründe

Die Richter sahen in den unter­schied­lichsten und wider­sprüch­lichen Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer keine nachgewiesenen Kündi­gungs­gründe. Auch wenn für den Arbeitgeber als Klein­un­ter­nehmer das Kündi­gungs­schutz­gesetz nicht gelte, hätten die Voraussetzungen einer sozial gerecht­fer­tigten Kündigung erfüllt sein müssen. Die Berufs­aus­übungs­freiheit sei dadurch nicht verletzt, weil der Arbeitgeber auf eine Förderung des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses hätte verzichten können.

Hintergrund

Nach § 221 Abs. 2 SGB III in der maßgeblichen Fassung sind Einglie­de­rungs­zu­schüsse teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis während des Förde­rungs­zeit­raumes oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeits­ver­hältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,

2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiter­be­schäf­tigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,

3. die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat oder

4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Sachsen-Anhalt

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