15.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil09.10.2006

Bundesagentur darf Laufzeit für Einglie­de­rungs­zu­schüsse begrenzenMangel an vorhandenen Haushalts­mitteln kann Grund für Begrenzung sein

Einglie­de­rungs­zu­schüsse, die Arbeitgebern z.B. für die Einstellung älterer Langzeit­a­r­beitsloser gewährt werden, können von der Bundesagentur für Arbeit auf weniger als 24 Monate (= Regel­för­de­rungsdauer) begrenzt werden. Das entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein Wiesbadener Rechtsanwalt eine ältere, seit langem arbeitslose Rechts­an­walts­ge­hilfin eingestellt und einen Einglie­de­rungs­zu­schuss für die Dauer von zwei Jahren beantragt. Das entspricht der sogenannten Regel­för­de­rungsdauer. Die Arbeitsagentur bewilligte den Zuschuss jedoch nur für 16 Monate und argumentierte, aufgrund ihres begrenzten Budgets bewillige sie in der Regel nur noch 16monatige Einglie­de­rungs­zu­schüsse, um die vorhandenen Haushaltsmittel einem möglichst großen Personenkreis zukommen lassen zu können. Zwar könne ausnahmsweise eine längere Förderung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gewährt werden. Hier aber liege kein besonderer Problemfall mit außer­ge­wöhn­lichen Vermitt­lungs­hemm­nissen vor.

Die dagegen gerichtete Klage des Rechtsanwalts scheiterte jetzt in der zweiten Instanz. Die Darmstädter Richter gaben der Arbeitsagentur recht: sie sei bei der Bemessung des Förderzeitraums nicht verpflichtet, die gesetzliche Höchstdauer der Regelförderung auszuschöpfen. Die Arbeitsagentur habe vielmehr sowohl hinsichtlich der Einglie­de­rungs­er­for­dernisse, der Minderleistung der Arbeitslosen als auch mit Blick auf die Haushaltslage eine Entscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden sei.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 51/06 des LSG Hessen vom 06.11.2006

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