18.10.2024
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Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil14.11.2019

Lehrer ist wegen strafbaren Besitzes kinder­porno­graphischer Schriften aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernenPädagoge in den USA bereits zur Freiheitsstrafe von über 15 Jahren wegen Aufnahme sexueller Kontakte zu Minderjährigen verurteilt

In Abwesenheit eines in den USA verurteilten und dort in Haft einsitzenden Lehrers hat das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht entschieden, dass der Lehrer wegen des strafbaren Besitzes kinder­porno­graphischer Schriften aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen ist.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der seit 1999 im Schleswig-Holsteinischen Landesdienst stehende Lehrer war im Juni 2013 in den USA verhaftet worden wegen des Vorwurfs der Einreise zum Zwecke der Aufnahme sexueller Kontakte mit unter 12-jährigen Kindern. Im Oktober 2014 wurde er dort zu einer Freiheitsstrafe von über 15 Jahren verurteilt, verbunden mit einer anschließenden lebenslangen Art der "Führungs­aufsicht". Er hatte sich im Rahmen einer nach amerikanischem Recht vorgesehenen Verständigung ("Plea Agreement") teilweise schuldig bekannt.

OVG stützt Entscheidung allein auf Besitz kinderpor­no­gra­phischer Schriften

Das von der hiesigen Staats­an­walt­schaft eingeleitete strafrechtliche Ermitt­lungs­ver­fahren wurde nach der Verurteilung in den USA bis zur Vollstreckung der Strafe dort eingestellt. Im Rahmen des vom Bildungs­mi­nis­terium verfolgten Diszi­pli­na­r­ver­fahrens stützte das Schleswig-Holsteinische Oberver­wal­tungs­gericht seine Entscheidung allein auf den Besitz kinderpor­no­gra­phischer Schriften, die im August 2013 nach der Durchsuchung der Wohnung des beklagten Lehrers sichergestellt worden waren. Den weiteren Vorwurf, Kontakt zu einem vermeintlichen, in den USA tätigen Vermittler aufgenommen zu haben, um während eines Aufenthaltes in Mexiko Kinder sexuell zu missbrauchen, konnte das Oberver­wal­tungs­gericht ausscheiden, weil dieser Handlungs­komplex für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht mehr ins Gewicht fiel. Allein der festgestellte Besitz von Kinderpornographie reichte aus, um die höchste diszi­pli­na­rische Maßnahme, die Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis, auszusprechen.

Bei den kinderpor­no­gra­phischen Schriften handelt es sich um mehrere Hundert Bild- und Videodateien. In mehr als der Hälfte der Dateien wurde ein Missbrauch an Kindern unter 14 Jahren dargestellt.

Diszi­pli­na­rische Maßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt

Der Besitz kinderpor­no­gra­phischer Schriften war zur Zeit der Tat mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Die Begehung einer solchen Tat außerhalb des Dienstes rechtfertigt gegenüber Beamten diszi­pli­na­rische Maßnahmen, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den beruflichen Pflichten besteht. Dies ist, so das Oberver­wal­tungs­gericht, bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall. Bei Bestehen eines solchen Bezuges und einer Strafandrohung von bis zu zwei Jahren kommen Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis in Betracht. Da das Strafrecht und das beamten­rechtliche Diszi­pli­na­r­ver­fahren unter­schiedliche Zwecke verfolgen, kommt es auf ein konkret ausgesprochenes nicht Strafmaß an.

Entscheidung in Abwesenheit des Lehrers möglich

Die Entscheidung konnte nach Auffassung des Gerichts auch in Abwesenheit des beklagten Lehrers ergehen. Die Prozessrechte des Beklagten konnten danach in hinreichender Weise durch seinen Prozess­be­voll­mäch­tigten wahrgenommen werden. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

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