Bundesverwaltungsgericht Urteil24.10.2019
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis: Besitz von Kinderpornographie nicht mit Beruf des Lehrers vereinbarAmt des Lehrers ist mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden
Der strafbare Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - führt in Disziplinarverfahren in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in zwei Revisionsverfahren entschieden und dabei seine Rechtsprechung zu Fällen dieser Art fortentwickelt.
Nach der in den beiden Verfahren maßgeblichen, seit 2004 geltenden Rechtslage wurde der Besitz kinderpornographischer Schriften (dazu zählen auch Bild- und Videodateien) mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 184 b Abs. 4 StGB a.F.). Erst Anfang 2015 hat der Gesetzgeber den Strafrahmen um ein Jahr auf drei Jahre erhöht (nun § 184 b Abs. 3 StGB n.F.).
Sachverhalt
Die zwei zugrunde liegenden Revisionsverfahren betreffen Lehrer im Berliner Landesdienst. Den Beamten wurde jeweils vorgeworfen, auf privat genutzten Datenträgern kinderpornographische Bild- oder Videodateien besessen zu haben. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 3.18 wurde durch rechtskräftigen Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt. Der Beamte des Verfahrens BVerwG 2 C 4.18 wurde durch rechtskräftiges Strafurteil zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
OVG hält Entfernung aus dem Beamtenverhältnis für ausgeschlossen
Die auf die Entfernung der beiden Beamten aus dem Beamtenverhältnis gerichteten Disziplinarklagen blieben vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht nahm unter Berücksichtigung des abstrakten Strafrahmens, der individuellen Strafzumessung sowie der Anzahl und Inhalt der Bilddateien an, dass es sich lediglich um Fälle im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen handele. Daher sei die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme ausgeschlossen.
Disziplinarische Maßnahmen bei Bezug zwischen begangenen Straftaten und mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten möglich
Das Bundesverwaltungsgericht hob auf die Revision des Landes Berlin in beiden Fällen die vorinstanzlichen Urteile auf und entfernte die Lehrer jeweils aus dem Beamtenverhältnis. Zur Begründung führte das Bundeverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass außerhalb des Dienstes zwar heute auch von Beamten kein besonders vorbildhaftes Sozialverhalten mehr erwartet werde, so dass außerdienstliche Verfehlungen nur unter besonderen Voraussetzungen zu Disziplinarmaßnahmen des Dienstherrn berechtigen. Straftaten rechtfertigen disziplinarische Maßnahmen aber dann, wenn ein Bezug zwischen den begangenen Straftaten und den mit dem Amt des Beamten verbundenen Pflichten bestehe. Beim außerdienstlichen (d.h. privaten) Besitz kinderpornographischer Bild- oder Videodateien sei dies bei Lehrern wegen ihrer besonderen Schutz- und Obhutspflichten gegenüber Kindern und Jugendlichen der Fall.
Auch Besitz geringer Mengen von Kinderpornographie führt zum Verlust des erforderlichen Vertrauens
Straftaten, für die der Gesetzgeber eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren vorgesehen hat und die einen Bezug zur Amtsstellung des Beamten - hier des Lehrers - haben, lassen Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu. Die Ausschöpfung dieses Orientierungsrahmens bedarf indes der am Einzelfall ausgerichteten Würdigung der Schwere der von dem Beamten begangenen Verfehlungen und seiner Schuld. Diese Bemessungsentscheidung führt beim Besitz von Kinderpornographie durch Lehrer - selbst in geringer Menge - in aller Regel zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ausschlaggebend dafür ist der mit dem Besitz von Kinderpornographie verursachte Verlust des für das Statusamt des Lehrers erforderlichen Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit. Einem Lehrer obliegt die Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die mit besonderen Schutz- und Obhutspflichten verbunden sind. Da das Strafrecht und das beamtenrechtliche Disziplinarverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen, kommt es hingegen nicht auf das konkret ausgesprochene Strafmaß (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) an.
Nach diesen Grundsätzen war in beiden Verfahren die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)