18.10.2024
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Verwaltungsgericht Lüneburg Urteil09.03.2022

Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis wegen Besitzes und Verbreitens kinder­porno­grafischer SchriftenErheblicher Vertrau­ens­verlust in Amtsausübung und des Ansehens des Beamtentums

Ein Beamter kann wegen Besitzes und Verbreitens kinder­porno­grafischer Schriften aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt werden. Denn in einem solchen Verhalten liegt ein erheblicher Verlust des Vertrauens in die Amtsausübung und des Ansehens des Beamtentums. Dies das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 wurde gegen einen Beamten in Niedersachsen Klage auf Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis erhoben. Hintergrund dessen war, dass bei einer polizeilichen Hausdurch­suchung beim Beamten im März 2018 kinderpor­no­gra­fische Schriften aufgefunden wurden. Es stellte sich heraus, dass der Beamte in der Zeit von Februar 2016 bis März 2018 mehr als 220.000 kinderpor­no­gra­fische Dateien zum Download angeboten hatte. Der Beamte wurde im Jahr 2019 rechtkräftig zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis wegen schuldhafter Pflicht­ver­letzung

Das Verwal­tungs­gericht Lüneburg entschied zu Gunsten der Klägerin. Der Beamte sei aus dem Beamten­ver­hältnis zu entfernen, da er durch den Besitz und das Verbreiten der kinderpor­no­gra­fischen Schriften schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt und damit ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen habe. Die Pflicht­ver­letzung sei in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beamte habe gezielt über mehr als zwei Jahre hinweg eine schwere Straftat begangen und dadurch rücksichtslos erhebliche Belastungen der abgebildeten Kinder hingenommen.

Reue, Mitwirkung und fehlende diszi­pli­na­rische sowie strafrechtliche Vorbelastung unerheblich

Die vom Beamten im Straf- und Diszi­pli­na­r­ver­fahren gezeigte Reue und Mitwirkung führe nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts nicht zu einem anderen Ergebnis. Etwas anderes könne gelten, wenn der Beamte das Fehlverhalten von sich aus freiwillig offenbart und so zur Aufdeckung der Tat beiträgt. So lag der Fall hier aber nicht. Für ebenso unerheblich hielt das Verwal­tungs­gericht den Umstand, dass der Beamte bisher weder disziplinarisch noch strafrechtlich in Erscheinung getreten war und seine dienstlichen Beurteilungen bisher positiv waren.

Quelle: Verwaltungsgericht Lüneburg, ra-online (vt/rb)

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