21.11.2024
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Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil08.08.2017

Diszi­pli­n­a­r­maßnahme: Beamter ist bei Besitz und Verbreitung kinder­porno­graphischer Dateien aus dem Dienst zu entfernenAls besonders verwerflich anzusehendes Fehlverhalten erfordert Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Beamter wegen Besitzes und Verbreitung kinder­porno­graphischer Dateien aus dem Dienst zu entfernen ist.

Der Beamte des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Verwal­tungs­o­be­r­in­spektor, war rechtskräftig wegen der Verbreitung und des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften in einer Vielzahl von Fällen zu einer Gesamt­frei­heits­strafe von sieben Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde mit der Auflage, dass er binnen zwölf Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro an den Deutschen Kinder­schutzbund zahlt, zur Bewährung ausgesetzt worden. In dem anschließenden Diszi­pli­na­r­kla­ge­ver­fahren vor dem Verwal­tungs­gericht wurde der Beamte aus dem Dienst entfernt.

Außer­dienst­liches Vergehen erfordert Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis

Der zuständige Diszi­pli­narsenat des Thüringer Oberver­wal­tungs­ge­richts wies die dagegen erhobene Berufung des Beamten zurück. Der Beamte habe durch das Verbreiten und den Besitz kinderpor­no­gra­phischer Schriften ein außer­dienst­liches Dienstvergehen begangen, das seine Entfernung aus dem Dienst erfordere. Das Strafgericht habe festgestellt, dass auf der Festplatte seines PC u.a. 61 Bilddateien mit kinderpor­no­gra­phischem Inhalt gespeichert gewesen seien. Zudem hätten sich auch auf seinem Laptop, seinen Mobiltelefonen und anderen Speichermedien Dateien mit kinderpor­no­gra­phischem Inhalt befunden und er habe die Dateien teilweise auch über Tauschprogramme im Internet verbreitet. Dieses außer­dienstliche Verhalten des Beamten stelle eine Pflicht­ver­letzung dar, die in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in das Ansehen des Beamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung in bedeutsamer Weise zu beeinträchtigen und erfordere seine Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis, weil sein Fehlverhalten als besonders verwerflich anzusehen sei.

Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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