03.12.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil16.01.2013

Entlassung aus dem Beamten­ver­hältnis auf Probe wegen Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Materialien rechtmäßigBesitz kinderpor­no­gra­phischer Materialien stellt schwerwiegendes Dienstvergehen dar

Der (private) Besitz kinderpor­no­gra­phischer Materialien stellt ein schwerwiegendes außer­dienst­liches Dienstvergehen dar und rechtfertigt die Entlassung eines Beamten auf Probe. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde im März 2007 in ein Beamten­ver­hältnis auf Probe ernannt und war zuletzt als Regie­rungs­in­spektor bei der Bundes­wehr­ver­waltung eingesetzt. Mit Strafbefehl vom 3. Juni 2008 wurde er wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­phischer Schriften bzw. Daten zu einer Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Durch eine polizeiliche Durchsuchung der Wohnung des Klägers war auf dessen privaten Laptop, auf einer externen Festplatte sowie auf einer CD und einer DVD eine mindestens dreistellige Anzahl an Bilddateien gefunden, welche überwiegend einen kinderpor­no­gra­phischen Inhalt hatten.

Kläger wird aufgrund der Verurteilung wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­phischen Materials aus Beamten­ver­hältnis entlassen

Der Kläger gab an, sein Vater habe die Dateien gespeichert; er habe diese nur im Besitz gehabt, um sie auf Bitte seines Vaters zu löschen. Den gegen den Strafbefehl eingelegten Einspruch nahm der jedoch Kläger zurück, nach seinen Angaben nur, um den Vater zu schützen. Aufgrund seiner Verurteilung wegen des Besitzes kinderpor­no­gra­phischen Materials wurde der Kläger durch Bescheid der Wehrbe­reichs­ver­waltung Süd vom 19. November 2010 aus dem Beamten­ver­hältnis entlassen.

Kläger verweist auf Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Mit seiner hiergegen erhobene Klage macht er geltend, er habe seit Jahren einen Rechtsanspruch auf Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit, Die Verurteilung zu 120 Tagessätzen sei mild. Sein Amt habe keinen Bezug zu Kindern oder Jugendlichen und er sei kein Vorgesetzter. Seine Straftat sei in der Öffentlichkeit nicht bemerkt worden, sodass das Ansehen des Berufs­be­am­tentums nicht tangiert werden könne.

Verhalten des Beamten weist auf erhebliche Persön­lich­keits­mängel hin

Dem ist das Verwal­tungs­gericht Stuttgart nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen, da dem Kläger ein schweres Dienstvergehen anzulasten sei. Es liege ein außer­dienst­liches Verhalten vor, das in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Kläger mit dem Besitz von pornografischen Darstellungen, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, kriminelles Unrecht nach § 184 b Abs. 4 Satz 2 des Straf­ge­setz­buches - welcher eine Strafe von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vorsehe - begangen habe. Wer als Beamter in dieser Weise versage, beweise erhebliche Persön­lich­keits­mängel mit der Folge einer nachhaltigen Ansehens­schä­digung oder gar des völligen Ansehens­ver­lustes, weil er das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbst­be­herr­schung, Zuverlässigkeit und moralische Integrität setzt, nachhaltig und deutlich erschüttert bzw. zerstört habe. Dem Kläger, der keinerlei Einsicht oder gar Reue gezeigt habe, fehle es vor allem an dem Mindestrespekt gegenüber Kindern und Jugendlichen.

Übernahme in Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit kommt aufgrund des Verhaltens nicht mehr in Betracht

Seine Behauptung, er habe die Dateien lediglich für seinen Vater löschen wollen, sei nach dem Eindruck der mündlichen Verhandlung, in der der Vater als Zeuge vernommen worden war, eine Schutz­be­hauptung. Es treffe zwar zu, dass dieses außer­dienstliche Verhalten des Klägers keinen Bezug zu der konkreten Ausübung seines Amtes aufweise. Weder habe der Kläger die Dateien auf seinem Dienstcomputer gespeichert noch habe zu seiner Dienstausübung der Umgang mit Kindern und Jugendlichen gehört. Der Besitz kinderpor­no­gra­phischer Materialien stelle jedoch ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar. Kinderpornografie überschreite die Grenzen des sexuellen Anstands, welche durch die gesell­schaft­lichen Wertvor­stel­lungen und das Menschenbild des Grundgesetzes bestimmt würden. Der Besitz derartiger Materialien sei ein erheblicher Beitrag zum sexuellen Missbrauch von Kindern und eine Förderung des Marktes mit kinderpor­no­gra­fischen Inhalten. Mache sich ein Beamter auf Probe eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so komme er für eine Übernahme in das Beamten­ver­hältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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