23.11.2024
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil27.07.2011

VG Stuttgart: Diens­tent­fernung eines Polizisten wegen Beihilfe zur Prostitution und Mitwirkung in einem Pornofilm gerechtfertigtDienstvergehen führt zum Vertrau­ens­verlust des Dienstherrn

Die Diens­tent­fernung eines Polizisten wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution und Mitwirkung als Kleindarsteller in einem Pornofilm ist rechtmäßig. Das Verhalten des Beamten stellt ein schweres Dienstvergehen dar, das zum Vertrau­ens­verlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Polizeibeamter in einem Diszi­pli­na­r­ver­fahren die Entfernung eines Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem Beamten­ver­hältnis ausgesprochen, der im Juli 2002 strafrechtlich wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war und als Pornodarsteller (gegen 250,--DM) im Jahre 2000 in einem Film mitgewirkt hatte. Der Polizeibeamte hatte mindestens sechsmal seine Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin zum Zweck der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und sich zumindest während der dort stattfindenden „Gang-Bang-Partys“ ebenfalls in der Wohnung, zumeist im Nebenzimmer, aufgehalten und teilweise aber auch die Gäste begrüßt. Der Polizeibeamte hatte weiter einen Produk­ti­o­ns­vertrag über eine Mitwirkung als Kleindarsteller in einem Pornofilm, der noch heute käuflich erworben werden kann, abgeschlossen und darin - neben seiner Freundin - als Pornodarsteller agiert. Diszi­pli­nar­rechtlich klagte die Bundesrepublik Deutschland am 29. Dezember 2010 beim Verwal­tungs­gericht auf Entfernung des Polizeibeamten u.a. wegen der Beihilfe zur verbotenen Prostitution, der Mitwirkung in einem Pornovideofilm und den damit jeweils verbundenen nicht genehmigten Neben­tä­tig­keiten, da das Vertrau­ens­ver­hältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.

Polizeibeamter macht sich durch schweres Dienstvergehen endgültig untragbar

Dies sah auch das Verwal­tungs­gericht Stuttgart so und sprach die Entfernung des Polizeibeamten aus dem Beamten­ver­hältnis aus. Der Beamte habe schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein Beamter müsse innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf verlange. Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizei­voll­zugs­beamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gerade der Beklagte als Polizei­voll­zugs­beamter, der aufgrund seines öffentlichen Ansehens und seiner gesetzlichen Verpflichtungen dazu berufen sei, den Bürger auf dessen Geset­zes­kon­formität hinzuweisen, sei selbst zur Gesetzestreue verpflichtet. Zudem habe er sich auch nach seiner Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution weiterhin im „Rotlichtmilieu“ aufgehalten und sei im Jahre 2008 anlässlich einer Polizei­kon­trolle bei einer „Gang-Bang-Party“ in einem Bordell angetroffen worden. Der Polizeibeamte habe sich somit durch ein schweres Dienstvergehen endgültig untragbar gemacht, weshalb die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamten­ver­hältnis zu verhängen gewesen sei, zumal dieser disziplinarisch vorbelastet sei, weil er bereits früher wegen fahrlässiger sowie vorsätzlicher Körper­ver­letzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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