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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil27.07.2011
VG Stuttgart: Dienstentfernung eines Polizisten wegen Beihilfe zur Prostitution und Mitwirkung in einem Pornofilm gerechtfertigtDienstvergehen führt zum Vertrauensverlust des Dienstherrn
Die Dienstentfernung eines Polizisten wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution und Mitwirkung als Kleindarsteller in einem Pornofilm ist rechtmäßig. Das Verhalten des Beamten stellt ein schweres Dienstvergehen dar, das zum Vertrauensverlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit führt. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Im zugrunde liegenden Fall wurde ein Polizeibeamter in einem Disziplinarverfahren die Entfernung eines Polizeibeamten der Bundespolizei aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen, der im Juli 2002 strafrechtlich wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt worden war und als Pornodarsteller (gegen 250,--DM) im Jahre 2000 in einem Film mitgewirkt hatte. Der Polizeibeamte hatte mindestens sechsmal seine Wohnung seiner damaligen Lebensgefährtin zum Zweck der Ausübung der Prostitution zur Verfügung gestellt und sich zumindest während der dort stattfindenden „Gang-Bang-Partys“ ebenfalls in der Wohnung, zumeist im Nebenzimmer, aufgehalten und teilweise aber auch die Gäste begrüßt. Der Polizeibeamte hatte weiter einen Produktionsvertrag über eine Mitwirkung als Kleindarsteller in einem Pornofilm, der noch heute käuflich erworben werden kann, abgeschlossen und darin - neben seiner Freundin - als Pornodarsteller agiert. Disziplinarrechtlich klagte die Bundesrepublik Deutschland am 29. Dezember 2010 beim Verwaltungsgericht auf Entfernung des Polizeibeamten u.a. wegen der Beihilfe zur verbotenen Prostitution, der Mitwirkung in einem Pornovideofilm und den damit jeweils verbundenen nicht genehmigten Nebentätigkeiten, da das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.
Polizeibeamter macht sich durch schweres Dienstvergehen endgültig untragbar
Dies sah auch das Verwaltungsgericht Stuttgart so und sprach die Entfernung des Polizeibeamten aus dem Beamtenverhältnis aus. Der Beamte habe schuldhaft ein schweres Dienstvergehen begangen und dadurch das Vertrauen seines Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Ein Beamter müsse innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf verlange. Das Verhalten des Beamten außerhalb des Dienstes sei in besonderem Maße geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt als Polizeivollzugsbeamten bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Gerade der Beklagte als Polizeivollzugsbeamter, der aufgrund seines öffentlichen Ansehens und seiner gesetzlichen Verpflichtungen dazu berufen sei, den Bürger auf dessen Gesetzeskonformität hinzuweisen, sei selbst zur Gesetzestreue verpflichtet. Zudem habe er sich auch nach seiner Verurteilung wegen Beihilfe zur verbotenen Prostitution weiterhin im „Rotlichtmilieu“ aufgehalten und sei im Jahre 2008 anlässlich einer Polizeikontrolle bei einer „Gang-Bang-Party“ in einem Bordell angetroffen worden. Der Polizeibeamte habe sich somit durch ein schweres Dienstvergehen endgültig untragbar gemacht, weshalb die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu verhängen gewesen sei, zumal dieser disziplinarisch vorbelastet sei, weil er bereits früher wegen fahrlässiger sowie vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
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