18.10.2024
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Bundesverfassungsgericht Beschluss20.12.2007

Diszi­pli­na­rische Entfernung aus dem Polizeidienst verfas­sungsgemäß, wenn ein Polizeibeamter Verwarngelder veruntreutDiszi­pli­n­a­r­maßnahme wegen Diebstahls war verhältnismäßig

Ein Polizeibeamter, der Verwarngelder veruntreut, darf aus dem Dienst entlassen werden. Eine solche Maßnahme ist nicht unver­hält­nismäßig. Dies geht aus einem Beschluss des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hervor.

Der 1955 geborene Beschwer­de­führer war seit 1972 Polizeibeamter des Landes Niedersachsen. Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehörte die Verwaltung und Abrechnung der in der Dienststelle eingenommenen Verwarngelder. Im Sommer 2003 verwendete er hiervon 1200 € zur Begleichung privater Verbind­lich­keiten. Aus diesem Grunde wurde er mit Urteil des Verwal­tungs­ge­richts vom September 2005 vom Dienst entfernt. Die auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung des Beschwer­de­führers wies das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht zurück.

Mit der Verfas­sungs­be­schwerde rügt der Beschwer­de­führer, dass seine Entfernung aus dem Dienst unver­hält­nismäßig sei. Es handle sich um ein einmaliges Versagen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die von ihm begangene Pflicht­ver­letzung innerhalb der "internen Kultur" des Polizei­ap­parates nicht mehr den gleichen Stellenwert wie zu früheren Zeiten habe, was schon die Existenz des Begriffs "Niedersachsen-Darlehen" verdeutliche.

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Insbesondere stellen die Ausführungen des Beschwer­de­führers zur Bewertung des rechtswidrigen Zugriffs auf das Eigentum des Dienstherrn in Polizis­ten­kreisen die Schuld­an­ge­mes­senheit und Verhält­nis­mä­ßigkeit der verhängten Diszi­pli­n­a­r­maßnahme nicht in Frage. Würde man dem folgen, so wären die Diszi­pli­na­r­be­hörden schon aus genera­l­prä­ventiven Gründen zur Durchsetzung der Sauberkeit und Funkti­o­ns­fä­higkeit des Berufs­be­am­tentums verpflichtet und könnte schon dies die verhängte Maßnahme rechtfertigen. Soweit der Beschwer­de­führer sich auf ein Recht auf eine "zweite Chance" beruft, welches seine Entfernung aus dem Dienst verbiete, ist darauf hinzuweisen, dass auch in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte Straftaten zum Nachteil des Vermögens des Arbeitsgebers ohne weiteres die außer­or­dentliche fristlose Kündigung rechtfertigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des BVerfG vom 16.01.2008

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