15.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss22.11.2007

Vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters wegen kinderpor­no­gra­fischer E-MailAn die Stellung eines Bürgermeisters sind hohe Anforderungen zu knüpfen

Das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe hat die vorläufige Dienstenthebung eines Bürgermeisters, der eine kinderpor­no­gra­fische E-Mail verschickt hatte, bestätigt.

Der Bürgermeister der Gemeinde Bühlertal darf derzeit seinen Dienst nicht wieder antreten. Dies hat die für Landesbeamte zuständige Diszi­pli­na­r­kammer des Verwal­tungs­ge­richts Karlsruhe nunmehr entschieden und damit einen entsprechenden Eilantrag des Beamten gegen die vom Landratsamt Rastatt angeordnete vorläufige Dienstenthebung abgelehnt.

Das Landratsamt Rastatt leitete als Diszi­pli­na­r­behörde am 24.08.2007 gegen den Bürgermeister ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren ein und ordnete am gleichen Tag seine vorläufige Dienstenthebung an, nachdem gegen diesen ein rechtskräftiger Strafbefehl ergangen war. In dem Strafbefehl wurde dem Beamten vorgeworfen, am 30.07.2005 eine kinderpor­no­gra­phische Bilddatei per E-mail versandt zu haben.

Wie das Verwal­tungs­gericht in den Gründen seines Beschlusses ausführte, stehe es im Ermessen der Diszi­pli­na­r­behörde, ob ein Beamter nach Einleitung eines Diszi­pli­na­r­ver­fahrens vorläufig seines Dienstes enthoben wird. Die entsprechende Verfügung des Landratsamtes Rastatt vom 24.08.2007 begegne bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Aktenlage liege derzeit ein hinreichender Tatverdacht für ein Dienstvergehen vor. Der Beamte habe keinen Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Dies sei ein Indiz dafür, dass der im Strafbefehl erhobene Vorwurf zutreffe. Soweit der Beamte vorgetragen habe, er habe den Strafbefehl aus Scheu vor einer Haupt­ver­handlung akzeptiert, um Schaden von seinem Amt zu wenden, überzeuge dies nicht. Dies gelte auch deshalb, weil es dem Beamten aufgrund seiner Verwal­tungs­er­fahrung habe klar sein müssen, dass die Angelegenheit damit nicht beendet sei, sondern zwangsläufig diszi­pli­nar­rechtliche Reaktionen des Dienstherrn mit einer entsprechenden Beein­träch­tigung dienstlicher Belange und aller Voraussicht nach auch Aufsehen in der Öffentlichkeit nach sich ziehen würde. Auch die Berichte der Kriminalpolizei anlässlich der Auswertungen des Computers des Beamten bestätigten den dem Strafbefehl zugrunde liegenden Sachverhalt. Ferner bestünden nach Aktenlage auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Bilddatei möglicherweise ohne Zutun des Bürgermeisters durch Dritte übermittelt worden sein könnte.

Bei der dem Beamten zur Last gelegten Straftat handle es sich um ein schwerwiegendes, in einem förmlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahren zu ahndendes außer­dienst­liches Dienstvergehen. Nach Aktenlage sei die Entfernung des Beamten aus dem Dienst wahrschein­licher als seine Belassung im Dienst. Ein Beamter genieße um so mehr Achtung und Vertrauen, je höher sein Dienstgrad sei. Dies führe auch dazu, dass die Anforderungen an seine Zuverlässigkeit und Integrität stiegen und Pflicht­ver­let­zungen um so schwer wiegender seien.

An das Pflichtgefühl und das Verant­wor­tungs­be­wusstsein eines Bürgermeisters seien aufgrund seiner Aufgaben innerhalb der Gemeinde sehr hohe Anforderungen zu stellen. Seine Stellung erhalte zudem noch dadurch besonderes Gewicht, dass er unmittelbar durch die Gemeindebürger gewählt werde und seine vorzeitige Abwahl nicht möglich sei. Angesichts dieser starken Rechtsstellung des Bürgermeisters als dem in der Öffentlichkeit stehenden Repräsentanten der Gemeinde komme ihm eine Vorbildwirkung nicht nur gegenüber den Gemein­de­be­diensteten zu, sondern auch gegenüber den Gemeindebürgern und der Öffentlichkeit. Verstoße ein Bürgermeister gegen Straf­vor­schriften, die dem sexuellen Selbst­be­stim­mungsrecht von Kindern dienten, könne er aufgrund des Schadens, den das Amt des Bürgermeisters dadurch erleide, im Allgemeinen nicht im Dienst verbleiben. Im vorliegenden Fall könne schließlich derzeit - auch mit Blick auf die außer­or­dentliche Resonanz des Vorfalls in der Öffentlichkeit - weder von einem minder schweren Fall oder noch von sonstigen Milde­rungs­gründen ausgegangen werden.

Erläuterungen
Hinweis:

Eine Entscheidung darüber, ob der Bürgermeister endgültig aus dem Dienst zu entfernen ist, wird erst im Rahmen des förmlichen Diszi­pli­na­r­ver­fahrens zu treffen sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 26.11.2007

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