23.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.06.2010

VG Trier: Entfernung eines Polizeibeamten aus dem Dienst wegen gefälschter Gebüh­ren­quit­tungen rechtmäßigVertrau­ens­ver­hältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört

Ein Polizeibeamter, der in Ausübung seines Dienstes falsche Gebüh­ren­quit­tungen selbst herstellt und diese bei Verkehr­s­kon­trollen verwendet, um das vereinnahmte Geld zu behalten, ist aus dem Dienst zu entfernen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der betreffende Polizeibeamte in der Absicht, eine vermeintliche finanzielle Notlage zu beheben, Gebüh­ren­quit­tungen, die den von der Polizei verwendeten weitgehend entsprachen, am PC selbst hergestellt. Drei dieser Quittungen hat er bei zwei Verkehr­s­kon­trollen zur Ahndung tatsächlich nicht begangener Verkehrs­verstöße eingesetzt. Den von den betroffenen Verkehrs­teil­nehmern ausgehändigten Betrag in Höhe von insgesamt 150 Euro behielt er für sich selbst.

Verurteilung wegen Betrugs und Urkun­den­fäl­schung

Aus diesem Grunde wurde er wegen Betrugs und Urkundenfälschung strafrechtlich zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten (zur Bewährung ausgesetzt) und zu einer Geldstrafe verurteilt. Diszi­pli­nar­rechtlich klagte das Land Rheinland-Pfalz auf Entfernung aus dem Dienst, da das Vertrau­ens­ver­hältnis zu dem Beamten unwiderruflich zerstört sei.

Polizeibeamter legt beamte­n­un­würdige Haltung an den Tag

Dies sahen auch die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier so und sprachen die Entfernung des Beamten aus dem Dienst aus. Durch die Urkun­den­fäl­schung und das betrügerische Verhalten unter Ausnutzung der beamten­recht­lichen Stellung habe der Polizeibeamte eine beamte­n­un­würdige Haltung an den Tag gelegt, die zu einer irreparablen Beschädigung des in ihn zu setzenden Vertrauens und des Ansehens des Berufs­be­am­tentums geführt habe.

Tatausführung war geprägt durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen

Da die Tatausführung durch plangemäßes und bewusstes Vorgehen geprägt gewesen sei, könne dem Beamten auch nicht zu Gute gehalten werden, dass er bisher weder strafrechtlich noch disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Dies könne die Schwere der Tat nicht aufwiegen. Auch das Bestehen einer existentiellen Notlage oder eine die Disziplinarmaßnahme in Frage stellende psychische Ausnah­me­si­tuation und damit einen eventuellen Milderungsgrund vermochten die Richter nicht festzustellen.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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