18.10.2024
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Dokument-Nr. 8732

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Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt Urteil05.11.2009

Kinderpor­no­grafie – Beamter verliert Anspruch auf RuhegehaltMildere Betrach­tungsweise für Beamten im Ruhestand nicht angebracht

Einem Polizeibeamten, der wegen Besitzes und Weitergabe kinderpor­no­gra­phischer Schriften verurteilt wurde, kann auch, wenn er sich bereits im Ruhestand befindet, der Beamtenstatus und das damit verbundene Ruhegehalt aberkannt werden. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Sachsen-Anhalt.

Der angeschuldigte Polizeibeamte war wegen des Besitzes und der Weitergabe kinderpor­no­gra­phischer Schriften zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung rechtskräftig verurteilt worden. Das Verwal­tungs­gericht Magdeburg als zuständiges Diszi­pli­na­r­gericht hatte festgestellt, dass die vom Beamten begangenen Straftaten ein schweres Dienstvergehen darstellten, welches grundsätzlich als Regelsanktion bei aktiven Beamten die schwerste diszi­pli­na­rische Maßnahme, die Entfernung aus dem Dienst rechtfertige. Vor dem Hintergrund, dass der Beamte mittlerweile in den Ruhestand getreten sei und daher nicht mehr im Fokus der Öffentlichkeit stehe, dass er während des Tatzeitpunktes kein Näheverhältnis zu Kindern gehabt habe, die Zahl der vorgefundenen Bilder im Vergleich zu anderen Fällen vom Umfang eher gering gewesen und der Beamte geständig gewesen sei, sei von der bei Ruhestands­beamten schwersten zu verhängenden Maßnahme, der Aberkennung des Ruhegehaltes (Pension) in diesem Einzelfall jedoch abzusehen gewesen und nur eine Kürzung des Ruhegehaltes um 10 % über den Zeitraum von drei Jahren auszusprechen gewesen.

Ruhegehalt des Beamten ist abzuerkennen

Die hiergegen von der zuständigen Polizei­di­rektion eingelegte Berufung hatte Erfolg. Das Oberver­wal­tungs­gericht entschied, dass dem Beamten das Ruhegehalt abzuerkennen ist und damit das Beamten­ver­hältnis endet.

Schwerste diszi­pli­na­rische Sanktion unumgänglich

Zur Begründung hat das Oberver­wal­tungs­gericht im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich Dienstvergehen, die bei aktiven Beamten eine Entfernung aus Dienst gebieten, bei bereits im Ruhestand befindlichen Beamten keine mildere Betrach­tungsweise angebracht ist. Ferner habe der Beamte zwar während seines aktiven Dienstes kein besonderes Näheverhältnis zu Kindern gehabt, wie dies etwa bei Lehrern der Fall sei. Der Beamte habe aber als Kontakt­be­reichs­beamter und bei der Wahrnehmung von Aufgaben des Verkehrs­un­ter­richts in Schulen in den Augen der Öffentlichkeit eine besondere Vertrau­en­s­po­sition genossen. Auch wegen des Umstandes, dass sich der Beamte nicht nur einmalig, sondern über mehrere Monate hinweg aus dem Internet den Besitz auch an Bildern mit so genannten harten kinderpor­no­gra­phischen Inhalt verschafft und einzelne der Bilder auch an Dritte weitergeleitet habe, sei nur die schwerste diszi­pli­na­rische Sanktion in Betracht gekommen.

Quelle: ra-online, OVG Sachsen-Anhalt

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