21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil25.03.2010

BVerwG zur Beendigung eines Beamten­ver­hält­nisses bei Kindes­miss­brauchAuch außerhalb des Dienstes begangener Missbrauch belastet Vertrauen in Integrität des Beamtentums unzumutbar

Sexueller Missbrauch eines Kindes (§ 176 Abs. 1 StGB) durch einen Beamten ist ein besonders schweres Dienstvergehen, das in der Regel die disziplinare Höchstmaßnahme, nämlich Entfernung aus dem Dienst bzw. Aberkennung des Ruhegehalts rechtfertigt. Das hat das Bundes­ver­wal­tungs­gericht im Fall eines Justiz­voll­zugs­beamten entschieden.

Maßgebendes Bemes­sungs­kri­terium für die Bestimmung einer Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens. Der strafbare sexuelle Missbrauch eines Kindes verletzt in besonders schwerem Maße dessen Menschenwürde und Persön­lich­keitsrecht. Ein sexueller Missbrauch greift in den Reifeprozess des Kindes ein und gefährdet die Entwicklung seiner Persönlichkeit, da ein Kind wegen seiner fehlenden Reife das Erlebte intellektuell und gefühlsmäßig nicht oder nur sehr schwer verarbeiten kann. Demgegenüber benutzt der Täter sein Opfer als Mittel zur Befriedigung seines Geschlecht­s­triebs. Angesichts dessen kann auch ein außerhalb des Dienstes begangener sexueller Missbrauch eines Kindes durch einen Beamten das Vertrauen in die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten.

Diszi­pli­n­a­r­maßnahme muss im gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens stehen

Für die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme im Einzelfall müssen die gesetzlichen Bemes­sungs­kri­terien mit dem ihnen konkret zukommenden Gewicht ermittelt und gewürdigt werden. Die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme muss unter Berück­sich­tigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Sache zur Klärung einer möglichen verminderten Schuldfähigkeit des Beamten an das OVG zurückgewiesen

Das Oberver­wal­tungs­gericht hat zwar ein Dienstvergehen angenommen, das wegen seiner Schwere im Ausgangspunkt zur Aberkennung des Ruhegehalts des Beklagten führen kann. Sein Urteil beruht aber auf einer mangelhaften oder fehlenden Ermittlung und Bewertung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls. Insbesondere ist die Klärung einer möglicherweise erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten unterblieben. Die Sache musste deshalb unter Aufhebung des angegriffenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberver­wal­tungs­gericht zurückverwiesen werden.

Quelle: ra-online, BVerwG

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