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Dokument-Nr. 35585

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Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss20.11.2025

Serbische Mutter und vier Kinder dürfen abgeschoben werdenVerwal­tungs­gericht bestätigt Ausreisepflicht - Kein Anspruch auf weitere Duldung oder Aufenthalt

Eine serbische Mutter und ihre vier Kinder, die sich seit 2019 in Deutschland aufhalten, dürfen in ihr Heimatland abgeschoben werden. Das hat das Verwal­tungs­gericht Düsseldorf entschieden und damit einen Eilantrag der Familie abgelehnt.

Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Die Familie ist seit der Ablehnung ihrer Asylanträge ausrei­se­pflichtig. Ihrer Ausreisepflicht ist sie nicht freiwillig nachgekommen. Ein Anspruch auf weitere Duldung in Deutschland besteht nicht. Weder der Mutter, die allein die Personensorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Kinder ausübt, noch den Kindern ist die Rückkehr nach Serbien unzumutbar.

Keine tragfähigen Bleibegründe: Gericht verneint schutzwürdige Bindungen und Integration

Insbesondere können sie sich nicht mit Erfolg auf das in Art. 8 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention (EMRK) geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens berufen. Entscheidend ist hierbei, ob der Ausländer in Deutschland über intensive Bindungen verfügt, aufgrund derer er in seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist, und inwieweit er gleichzeitig noch im Land seiner Staatsangehörigkeit verwurzelt ist. Dabei sind die Interessen des Ausländers gegen das Recht der Bundesrepublik auf Einwan­de­rungs­kon­trolle abzuwägen.

Gesamte Familie muss ausreisen – Gericht sieht keine ausreichenden Bindungen in Deutschland

Soweit minderjährige Kinder betroffen sind, teilen diese grundsätzlich das rechtliche und tatsächliche Schicksal ihrer Eltern. Sind die Eltern vollziehbar ausrei­se­pflichtig und haben sie keine besonderen Integra­ti­o­ns­leis­tungen erbracht bzw. ist ihnen eine Rückkehr ohne weiteres zumutbar, kommt in der Regel ein weiteres Bleiberecht auch für die Kinder nicht in Betracht. Hier pflegte die Mutter der Familie zwar soziale Kontakte an ihrem Wohnort, eine darüber­hin­aus­gehende Integration war aber nicht festzustellen. Deshalb kann sie auch die Erteilung einer humanitären Aufent­halt­s­er­laubnis als gut integrierte Ausländerin nicht beanspruchen. So konnte sie trotz inzwischen sechsjährigen Aufenthalts keine deutschen Sprach­kenntnisse nachweisen. Auch waren keine Bemühungen erkennbar, zumindest nachdem alle ihre Kinder in Kindergarten oder Schule betreut waren, zu arbeiten, um so zum Lebensunterhalt der Familie beizutragen. Vielmehr bezieht die Familie Leistungen nach dem Asylbe­wer­ber­leis­tungs­gesetz. In Serbien hat die Mutter dagegen den Großteil ihres Lebens verbracht und dort lebt ihre Familie, die sie und ihre Kinder bereits früher unterstützt hat. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Kinder trotz ihres Engagements im örtlichen Fußballverein oder der Einbindung in der Schule mit ihrer Mutter nach Serbien zurückkehren und sich dort entsprechend einleben. Auch die Kinder können schon mangels des erforderlichen Mindestalters oder der notwendigen Aufent­halts­zeiten keine humanitären Aufent­halt­s­er­laubnisse beanspruchen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (pm/mw)

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