03.12.2024
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Saarländisches Oberlandesgericht Urteil16.12.2003

500 Euro Schmerzensgeld für einfaches HWS-Syndrom bei viertägiger KrankschreibungOLG Saarbrücken zum Schmerzensgeld bei HWS-Schleudertrauma ohne nähere Darlegung der Beschwerden

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken hat einer bei einem Autounfall verletzten Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher zugesprochen. Dieser hatte den Unfall aufgrund unzureichender Sorgfalt beim Fahrspurwechsel verschuldet. Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma, zu dem sie jedoch keine näheren Ausführungen hinsichtlich ihrer Beschwerden und des weiteren Heilungs­verlaufs machte.

Bei dem Verkehrsunfall war die Klägerin mit ihrem Kfz auf das Auto des Beklagten aufgefahren. Zwar gilt bei Auffahrunfällen zunächst der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende den Unfall verschuldet hat. Diesen Anscheinsbeweis konnte die Klägerin jedoch entkräften, indem sie mittels Zeugen und Schadensbild an den Unfallwagen nachweisen konnte, das es in unmittelbarem Zusammenhang mit einem zuvor vorgenommenen Fahrspurwechsel des Beklagten zu der Kollision gekommen war. Der Beklagte war von der rechten auf die linke Fahrspur gewechselt, auf der die Klägerin sodann auf ihn auffuhr.

Besondere Sorgfalts­pflichten beim Fahrspurwechsel

Das Oberlan­des­gericht entschied deshalb, dass aufgrund dieses Unfallhergangs der Anscheinsbeweis dafür spreche, dass der Beklagte die ihm gemäß § 7 Absatz 5 StVO obliegenden Sorgfalts­pflichten beim Fahrstrei­fen­wechsel nicht genügend beachtet habe. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrs­teil­nehmer ausgeschlossen ist. Angesichts dieser hohen Anforderungen an den Kraftfahrer bei einem Fahrstrei­fen­wechsel sei die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten erheblich gesteigert gewesen.

Ein Mitverschulden der Klägerin, die nicht zu schnell gefahren war, konnte das Gericht hingegen nicht feststellen.

Klägerin trägt nicht näher zu Beschwerden des erlittenen Schleu­der­traumas vor

Durch den Unfall erlitt die Klägerin ein HWS-Schleudertrauma. Sie hatte nach dem Unfall Schmerzen im Rücken- und Schul­ter­gür­tel­bereich. Sie litt an Druckschmerzen im Bereich des Nackens und der Halswirbelsäule, weshalb sie für vier Tage arbeitsunfähig krank­ge­schrieben wurde.

Mangels näherer Schilderung der Beschwerden sowie des weiteren Behandlungs- bzw. Heilungs­verlaufs durch die Klägerin hielt das Oberlan­des­gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro für angemessen und ausreichend.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/we)

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