18.10.2024
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Sozialgericht Stuttgart Beschluss06.06.2011

Hartz IV: Wiederholtes Unterlassen von Bewer­bungs­be­mü­hungen führt zum Wegfall des Arbeits­lo­sen­geldesTeilnahme an Veranstaltung im Rahmen des Teilzeit-Studiums kein Grund für Nichterscheinen zum Vorstel­lungs­ge­spräch

Unterlässt ein Hilfe­be­dürftiger wiederholt Bewer­bungs­be­mü­hungen und nimmt er ein Vorstel­lungs­ge­spräch nicht wahr, ohne hierfür einen recht­fer­ti­genden Grund zu haben, kann dies zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II für die Dauer von drei Monaten führen. Dies entschied das Sozialgericht Stuttgart, dessen Beschluss vom Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigt wurde.

Dem Antragsteller des zugrunde liegenden Falls, einem gelernten Automo­bil­kaufmann, war bereits mehrfach die Regelleistung gekürzt worden, zuletzt um 100 % für die Dauer von drei Monaten, weil er für die Dauer von einem Jahr keinerlei Bewer­bungs­be­mü­hungen unternommen hatte.

Jobcenter kürzt Regelleistung wegen Nicht­er­scheinens zum Vorstel­lungs­ge­spräch für die Dauer von drei Monaten auf Null

Auf eine Aufforderung des Jobcenters bewarb er sich sodann auf eine Stelle bei einem Autohaus, nahm jedoch einen ihm vom Autohaus mitgeteilten Termin für ein Vorstel­lungs­ge­spräch nicht wahr. Dem Autohaus teilte er kurz vor dem Termin mit, er habe gerade bemerkt, dass er an diesem Tag an einer universitären Veranstaltung im Rahmen seines Teilzeit-Studiums teilnehmen müsse. Das Autohaus stellte einen anderen Bewerber ein. Daraufhin kürzte das Jobcenter die Regelleistung des Antragstellers erneut für die Dauer von drei Monaten auf Null.

Antragssteller verweist auf berufs­be­glei­tendes Studium, welches keine umfangreichen Bewer­bungs­be­mü­hungen zulässt

Hiergegen wandte sich der Antragsteller im Rahmen eines Eilantrages. Dabei stütze er sich darauf, es sei kein Vorstel­lungs­ge­spräch vereinbart worden und er habe den Termin aus wichtigem Grund nicht wahrnehmen können. Außerdem ließen sein berufs­be­glei­tendes Studium und seine selbständige Tätigkeit als „Gebiets- und Projektleiter“ bzw. „Kundenberater im Marketing- und Eventbereich“ (ohne Einnahmen und Ausgaben) keine umfangreichen Bewer­bungs­be­mü­hungen zu.

Antragssteller verletzt durch verpassten Termin gesetzliche Pflicht, zumutbare Arbeit aufzunehmen

Das Sozialgericht Stuttgart lehnte den Antrag ab. Dadurch, dass der Antragsteller den Termin zum Vorstel­lungs­ge­spräch nicht wahrgenommen habe, habe er seine gesetzliche Pflicht, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, verletzt. Der Antragsteller habe der Einladung des Autohauses Folge leisten müssen. Einer Vereinbarung des Vorstel­lungs­ge­sprächs habe es nicht bedurft. Die universitäre Veranstaltung stelle keinen recht­fer­ti­genden Grund dar. Hilfebedürftige seien verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung der Hilfe­be­dürf­tigkeit auszuschöpfen.

Quelle: Sozialgericht Stuttgart/ra-online

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