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Dokument-Nr. 6338

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil18.03.2008

Hartz-IV-Empfänger muss neben einer Arbeits­ge­le­genheit genügend Zeit zur Arbeitsuche bleibenWoche­n­a­r­beitszeit von 30 Stunden plus Wegezeiten nicht zumutbar

Eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich zuzüglich Wegezeiten ist im Rahmen einer Arbeits­ge­le­genheit nicht mehr zumutbar. Ein erwerbsfähiger Hilfe­be­dürftiger muss ausreichend Zeit haben, sich um offene Stellen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu bemühen.

Das Landes­so­zi­al­gericht hatte über den Fall eines Arbeitsuchenden zu entscheiden, der seit Januar 2005 Arbeits­lo­sengeld II bezog. Nach einem ärztlichen Gutachten war er in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig körperlich leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Im März 2007 bot die ARGE dem Kläger den Abschluss einer Einglie­de­rungs­ver­ein­barung an. Dabei handelte es sich um eine Arbeitsgelegenheit von 30 Stunden wöchentlich für drei Monate bei einer Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung von 1,25 Euro je Arbeitsstunde. Der Kläger lehnte den Abschluss der Vereinbarung ab, weil die aus der Arbeits­ge­le­genheit entstehenden Kosten die Mehrauf­wand­s­ent­schä­digung übersteigen würden. Daraufhin senkte die ARGE die Regelleistung des Arbeits­lo­sen­geldes II von 345 Euro um 30 Prozent. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Koblenz erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Arbeitssuche erfordert ausreichend Zeit

Das Landes­so­zi­al­gericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts und die angefochtenen Bescheide auf. Eine Woche­n­a­r­beitszeit von 30 Stunden ist jedenfalls bei einer Wegezeit von 45 Minuten pro Strecke von der Wohnung zum Einsatzort nicht zulässig. Zwar muss ein erwerbsfähiger Hilfe­be­dürftiger eine ihm angebotene zumutbare Arbeits­ge­le­genheit übernehmen, er muss aber andererseits auch alle Möglichkeiten ausschöpfen, um seine Hilfe­be­dürf­tigkeit zu beenden oder zu verringern. Die Arbeitsuche erfordert ausreichend Zeit, sich um offene Stellen durch das Lesen von Arbeits­an­geboten, das Schreiben von Bewerbungen, Vorsprachen bei möglichen Arbeitgebern und das Aufsuchen der Agentur für Arbeit zu bemühen. Daran fehlt es bei einer Arbeitszeit von 30 Stunden zuzüglich Wegezeit.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Rheinland-Pfalz vom 09.07.2008

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