23.11.2024
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Dokument-Nr. 827

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil10.05.2005

Kürzung der Arbeits­lo­senhilfe wegen Arbeits­ab­lehnung durch mangelhaftes Bewer­bungs­schreibenAnforderungen an ein Bewer­bungs­schreiben

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hatte über die Rechtmäßigkeit der Kürzung und des Erlöschens der Arbeits­lo­senhilfe wegen der dem Verhalten des Klägers zu entnehmenden Ablehnung, sich ordnungsgemäß um eine Stelle als Verkaufsfahrer zu bewerben, zu entscheiden.

Der 1952 geborene Kläger war - abgesehen von zwei kurzfristigen Beschäftigungen - seit Oktober 1990 arbeitslos. Nach dem Auslaufen des Arbeits­lo­sen­geldes bezog er ab Oktober 1991 Arbeits­lo­senhilfe. Im Oktober 2000 forderte die Bundesagentur für Arbeit den Kläger auf, sich bei einer bestimmten Firma als Verkaufsfahrer, Führer­schein­klasse 3, zu bewerben. Der Kläger bewarb sich auf die Stelle schriftlich mit den Worten "durch Vermittlung des Arbeitsamtes ... soll ich mich ... bewerben". Dem nur zwei Sätze umfassenden Bewer­bungs­schreiben lag ein Lebenslauf bei, in dem der Kläger angab, zwar einen Führerschein der Klasse 3 zu besitzen, jedoch wegen Privatinsolvenz seit 1982 und Arbeits­lo­sigkeit über keinen Pkw und keine Fahrpraxis zu verfügen.

Der potentielle Arbeitgeber wies diese Bewerbung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit als ungeeignet zurück. Daraufhin stellte die Bundesagentur für Arbeit eine zwölfwöchige Sperrfrist im Bezug der Arbeits­lo­senhilfe und das Erlöschen des Leistungs­an­spruchs fest. Nach erfolglosem Widerspruch hiergegen gab das Sozialgericht Karlsruhe der Anfech­tungsklage des Klägers auf Aufhebung des Sperrzeit- und Erlöschens­be­scheids statt.

Das Landes­so­zi­al­gericht hat auf die Berufung der Bundesagentur für Arbeit das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe aufgehoben und die Klage mit folgender Begründung abgewiesen:

Die gegen den Kläger festgesetzte weitere Sperrzeit, die jetzt mit insgesamt mehr als 24 Wochen Sperrzeit zum Erlöschen seines Leistungs­an­spruchs geführt habe, sei nicht zu beanstanden. Das Bewer­bungs­schreiben des Klägers sei einer Nichtbewerbung gleichzustellen. Zwar habe sich der Kläger formal beworben, aus dem Wortlaut und dem Inhalt der Bewerbung folge aber, dass es dem Kläger mit der Bewerbung allein darum gegangen sei, eine weitere Sperrzeit im Bezug der Arbeits­lo­senhilfe zu vermeiden. Das Bewer­bungs­schreiben, in dem der Kläger schon die Anschrift des potentiellen Arbeitgebers nicht korrekt angegeben habe, bestünde nur aus zwei Sätzen, die in keiner Weise ein berufliches oder persönliches Interesse an der angebotenen Arbeit bekundeten. So fehle etwa auch die abschließende Bitte, sich persönlich vorstellen zu dürfen.

Die weiteren Angaben des Klägers im Anhang zu seinem Lebenslauf - Privatinsolvenz seit 1982 und mangelnde Fahrpraxis - wirkten auf potentielle Arbeitgeber abschreckend und wären im persönlichen Vorstel­lungs­ge­spräch zu klären gewesen. Ein solches Gespräch sei aber infolge der Art der schriftlichen Bewerbung vereitelt worden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung vom 24.06.2005

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