24.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil25.07.2006

Arbeitslose müssen sich auf Angebote sofort bewerben - sonst SperrzeitBeweislast liegt beim Arbeitslosen

Wird ein Beschäf­ti­gungs­angebot der Agentur für Arbeit nicht "unverzüglich" wahrgenommen, indem der Arbeitslose ein Vorstel­lungs­ge­spräch mit seinem potentiellen neuen Arbeitgeber vereinbart oder eine schriftliche Bewerbung einreicht, gilt dies als Arbeits­ab­lehnung und wird mit einer Sperrzeit sanktioniert. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im aktuellen Fall hatte ein heute 28Jähriger gegen die Verhängung einer dreiwöchigen Sperrzeit, während derer kein Arbeits­lo­sengeld gezahlt wurde, geklagt. Die Bundesagentur ging davon aus, dass der Arbeitslose ein Beschäf­ti­gungs­angebot nicht angenommen habe, weil er eine Bewerbung bzw. ein Vorstel­lungs­ge­spräch zwar behauptete, aber nicht nachweisen bzw. glaubhaft machen konnte.

Die Richter der 2. Instanz konzentrierten sich auf die Frage, wann der Arbeitslose seine Bewerbung abgesandt hatte. Dies war nach Zeugenaussage frühestens zwei Wochen, nachdem das Beschäf­ti­gungs­angebot ihn erreicht hatte, der Fall. Dies sei, so das Gericht, zu spät. Der Arbeitslose hätte sich sofort mit der ihm genannten Firma in Verbindung setzen müssen, sei es um ein Vorstel­lungs­ge­spräch zu vereinbaren, sei es um eine schriftliche Bewerbung einzureichen. Die Kontaktaufnahme mit dem potentiellen neuen Arbeitgeber müsse der Arbeitslose belegen, die Beweislast dafür, dass und wann eine Bewerbung stattgefunden hat, liege bei ihm. Wo dies, wie im vorliegenden Fall, nicht möglich sei, sei die Verhängung einer Sperrzeit rechtens.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38/06 des LSG Hessen vom 26.07.2006

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