18.01.2025
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Sozialgericht Mainz Urteil

Hartz IV: Jobcenter muss nicht immer für Neben­kos­ten­nach­zahlung aufkommenLeistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II werden grundsätzlich nur bei aktueller Hilfe­be­dürf­tigkeit bewilligt

Wer in der Vergangenheit Leistungen nach dem Sozial­ge­setzbuch II (SGB II - "Hartz 4") bezogen hat, kann sich nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter auch eine Neben­kos­ten­nach­zahlung übernimmt. Sofern aktuell keine Hilfe­be­dürf­tigkeit mehr vorliegt, muss ein ehemaliger Leistungs­emp­fänger eine nachträglich geltend gemachte Neben­kos­ten­nach­zahlung selbst begleichen. Auch dann, wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs bezieht. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Mainz hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt eine Frau aus Mainz im Dezember 2011 von ihrem früheren Vermieter die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010 mit einer Nachzahlung von 400 Euro. Die Frau war zwar aktuell nicht mehr von Leistungen des Jobcenters abhängig, aber im Jahr 2010 hatte sie mangels Einkommen und Vermögen noch Arbeits­lo­sengeld II bezogen. Damals waren auch die Mietkosten durch das Jobcenter übernommen worden.

Klägerin verlangt Geld für Nachforderung für das Jahr 2010 vom Jobcenter erstattet

Mittlerweile hatte sich die Dame beim Jobcenter abgemeldet und war auch umgezogen. Weil es sich um eine Nachforderung für das Jahr 2010 handelte, versuchte die Frau den Betrag vom Jobcenter zu erhalten. Gleichzeitig wandte sie sich an das Sozialgericht Mainz und begehrte Eilrechtsschutz. Sie sah sich im Recht, da sie keinen Einfluss auf den Zeitpunkt der Erstellung der Abrechnung habe. Denn wäre die Abrechnung noch 2010 erfolgt, hätte das Jobcenter die Kosten übernehmen müssen. Ein langwieriges Widerspruchs- und Klageverfahren könne sie aus finanziellen Gründen nicht abwarten.

Ehemaliger Leistungs­emp­fänger muss nachträglich geltend gemachte Forderung selbst begleichen

Das Sozialgericht Mainz wies die Rechtssuchende aber darauf hin, dass Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts nach dem SGB II grundsätzlich nur dann bewilligt werden können, wenn aktuell Hilfebedürftigkeit besteht. Dies sei bei der Frau aber offenbar nicht mehr der Fall, da sie mittlerweile nicht auf Leistungen des Jobcenters angewiesen ist. In diesem Fall muss ein ehemaliger Leistungs­emp­fänger eine nachträglich geltend gemachte Forderung selbst begleichen, auch wenn sich die Forderung auf den Zeitraum des Leistungsbezugs bezieht.

Gerichtlicher Eilrechtsschutz kann nicht gewährt werden

Zusätzlich wies das Gericht darauf hin, dass nur dann gerichtlicher Eilrechtsschutz gewährt werden kann, wenn ohne einen gerichtlichen Beschluss wesentliche Nachteile drohen. Dies war bei der Mainzerin aber nicht der Fall. Für eine Eilbe­dürf­tigkeit muss z.B. der Verlust der Wohnung drohen, was bei ihr aufgrund des erfolgten Umzuges nicht zu erwarten war.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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