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Dokument-Nr. 8266

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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil18.08.2008

Hartz IV: Auch bereits vom Mieter bezahlte Neben­kos­ten­nach­zah­lungen müssen vom Grund­si­che­rungs­träger erstattet werdenBehörde muss bereits bei Erlass des Bewil­li­gungs­be­scheides damit rechnen, dass Nachzahlungen zu leisten sind

Eine Hartz IV-Behörde ist verpflichtet, die angemessene Neben­kos­ten­nach­zah­lungs­for­derung des Vermieters auch dann zu tragen, wenn der Arbeits­lo­sengeld II-Bezieher diese Rechnung bereits selbst bezahlt hat, bevor er sie der Behörde zur Erstattung einreicht. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Hartz IV-Behörde die Übernahme der Neben­kos­ten­nach­zah­lungs­for­derung des Vermieters für das Jahr 2006 mit der Begründung abgelehnt, der Hilfebezieher habe die Rechnung schon aus eigenen Mitteln bezahlt und sei damit insoweit nicht mehr hilfebedürftig. Der Antrag sei zu spät gestellt.

Richter: Antrag ist nicht verspätet, sondern liegt bereits dem jeweiligen Bewil­li­gungs­ab­schnitt zugrunde

Das Sozialgericht Frankfurt sah das anders: Wenn der Hilfebezieher seine Neben­kos­ten­nach­zah­lungs­for­derung bei der Behörde einreicht, liegt darin kein Antrag im Sinne des § 37 SGB II, der zu spät kommt, wenn die Forderung bereits getilgt ist. Vielmehr ist dieser Antrag schon mit dem Leistungsantrag für den jeweiligen Bewil­li­gungs­ab­schnitt gestellt. Denn dieser zielt seinem Sinn und Zweck nach auf die Tragung auch der naturgemäß erst im Nachhinein genau zu beziffernden Mietnebenkosten für den jeweiligen Bewil­li­gungs­ab­schnitt. Der auf diesen Antrag erlassene Bewil­li­gungs­be­scheid setzt wegen ständig steigender Energiekosten typischerweise die Kosten der Unterkunft und Heizung zu niedrig an. Die Behörde muss daher schon bei Erlass des Bewil­li­gungs­be­scheides regelmäßig damit rechnen, nach Ablauf des Kalenderjahres eine Nachzahlung erbringen zu müssen. Hierzu ist sie verpflichtet, gleich ob der Hilfebezieher die Nachzah­lungs­rechnung bei der Behörde zur Erstattung einreicht, bevor oder nachdem er sie schon selbst beim Vermieter bezahlt hat.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 22.09.2008

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