23.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil14.02.2018

Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Fahrten zur ambulanten psycho­therapeutischen und psychiatrischen BehandlungLeistungen sind vorrangig Leistungssystem der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zuzuordnen

Das Sozialgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Bezieher von SGB II-Leistungen keinen Anspruch auf Mehrbedarf nach dem SGB II für Kosten anlässlich einer Fahrten zu einer ambulanten psycho­therapeutischen und psychiatrischen Behandlung hat.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls steht im laufenden Bezug von SGB II-Leistungen bei dem Beklagten. Sie begehrte die Übernahme der Kosten für Fahrten zu einer ambulanten psycho­the­ra­peu­tischen und psychiatrischen Behandlung. Sie begründete die Forderung damit, dass die Kosten bisher nicht von der Krankenkasse übernommen worden seien.

Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt

Die Krankenkasse hatte den Antrag auf Kostenübernahme mit der Begründung abgelehnt, dass der Krank­heits­verlauf die Klägerin nicht so stark beeinträchtige, dass eine Beförderung zur Vermeidung gesund­heit­licher Schäden notwendig sei. Der Beklagte lehnte den Antrag ebenfalls ab; ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebens­un­terhalts liege nach dem geschilderten Sachverhalt nicht vor. Der geltend gemachte Mehrbedarf sei vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zuzuordnen. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Fahrtkosten seien so hoch, dass eine Nicht­be­wil­ligung faktisch eine Kürzung der Regelleistung bedeuten würde.

Gewährung eines Mehrbedarfs scheidet mangels Vorliegens einer atypischen Bedarfslage aus

Die Klage hatte vor dem Sozialgericht Karlsruhe keinen Erfolg. Die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II scheide laut Gericht aus, da keine atypische Bedarfslage vorliege. Die Klägerin mache Leistungen geltend, die regelmäßig vorrangig dem Leistungssystem der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zuzuordnen sei. Dies stehe ihr als vorrangiges Schutz- und Fürsorgesystem gegen das Risiko der Krankheit zur Verfügung. Soweit Leistungen im System der Kranken­ver­si­cherung selbst als - nicht unbedingt notwendig - ausgeschlossen werden würden, verbiete es sich, diesen Leistungs­aus­schluss mit der Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II zu kompensieren.

Zumutbare Mittel zur Geltendmachung der Kosten bei der Krankenkasse nicht ausgeschöpft

Es liege auch keine Unabweisbarkeit i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II vor, da dieses Tatbe­stands­merkmal zumindest erfordere, dass der gesetzlich Kranken­ver­si­cherte die begehrten gesund­heits­s­pe­zi­fischen Bedarfe zunächst bei der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung geltend mache und ggf. mit Rechtsbehelfen durchsetze, soweit diese nicht offensichtlich aussichtslos seien. Die Klägerin habe aber gerade nicht alle ihr zumutbaren Mittel ausgeschöpft, sich die Fahrtkosten durch Dritte erstatten zu lassen. Sie habe insbesondere den Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid der Krankenkasse ruhend gestellt.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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