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Sozialgericht Mainz Urteil28.01.2016

Jobcenter muss Kosten für Fahrten zum Kindergarten nicht übernehmenBeför­de­rungs­kosten müssen aus bewilligtem Mehrbedarf für Allein­er­ziehende bestritten werden

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das Jobcenter Mainz die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kinder­ta­gesstätte nicht übernehmen muss.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine allein­er­ziehende Mutter aus Mainz, die Bezieherin von Arbeits­lo­sengeld II ("Hartz IV") ist. Sie hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz nicht in der Nähe ihrer Wohnung im Stadtteil Hartenberg-Münchfeld, sondern in Bretzenheim erhalten. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs, was das Jobcenter Mainz unter Hinweis darauf, dass die Beför­de­rungs­kosten aus den der Klägerin und ihrem Kind bewilligten Leistungen zu bestreiten seien, ablehnte.

Besuch des Kindergartens ist grundsätzlich freiwillig

Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage der Mutter ab. Die Beför­de­rungs­kosten könnten aus dem im Arbeits­lo­sengeld II hierfür enthaltenen Betrag sowie aus dem der Klägerin bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende bestritten werden. Ein gesonderter Mehrbedarf wegen der Fahrkosten sei nicht zu bewilligen, da dieser nicht unabweisbar sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Die Klägerin werde durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erzie­hungs­aufgaben entlastet. Mit der Monatskarte könnten nicht nur die Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten bestritten werden.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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