Sozialgericht Mainz Urteil28.01.2016
Jobcenter muss Kosten für Fahrten zum Kindergarten nicht übernehmenBeförderungskosten müssen aus bewilligtem Mehrbedarf für Alleinerziehende bestritten werden
Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass das Jobcenter Mainz die Kosten für die Beförderung eines Kindes zur Kindertagesstätte nicht übernehmen muss.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine alleinerziehende Mutter aus Mainz, die Bezieherin von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") ist. Sie hatte für ihr dreijähriges Kind von der Stadt Mainz einen Kita-Platz nicht in der Nähe ihrer Wohnung im Stadtteil Hartenberg-Münchfeld, sondern in Bretzenheim erhalten. Für die werktägliche Beförderung des Kindes zum Kindergarten beantragte sie die Kostenübernahme für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs, was das Jobcenter Mainz unter Hinweis darauf, dass die Beförderungskosten aus den der Klägerin und ihrem Kind bewilligten Leistungen zu bestreiten seien, ablehnte.
Besuch des Kindergartens ist grundsätzlich freiwillig
Das Sozialgericht wies die dagegen gerichtete Klage der Mutter ab. Die Beförderungskosten könnten aus dem im Arbeitslosengeld II hierfür enthaltenen Betrag sowie aus dem der Klägerin bewilligten Mehrbedarf für Alleinerziehende bestritten werden. Ein gesonderter Mehrbedarf wegen der Fahrkosten sei nicht zu bewilligen, da dieser nicht unabweisbar sei. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, dass der Besuch des Kindergartens anders als der Schulbesuch freiwillig sei. Die Klägerin werde durch den Kindergarten in ihren Betreuungs- und Erziehungsaufgaben entlastet. Mit der Monatskarte könnten nicht nur die Fahrten zum Kindergarten, sondern auch sonstige Fahrten bestritten werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2016
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online