21.11.2024
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Sozialgericht Berlin Beschluss14.04.2010

SG Berlin: Hartz IV-Empfänger muss Kita-Reise selbst bezahlenKein Anspruch aufgrund der Härtefall-Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts

Ein Hartz IV-Empfänger muss für die Kosten einer Reise der Kita-Vorschulgruppe seines Kindes selbst aufkommen. Kinder­gar­ten­fahrten werden nicht wie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen vom Jobcenter bezuschusst. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.

Der 5jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Falls lebt mit 4 Geschwistern und den Eltern von ca. 1.900,- Euro Hartz IV zuzüglich 888,- Euro Kindergeld. Er besucht eine private Kita in Berlin-Friedrichshain. Im Mai soll eine 5tägige Reise der Kita-Vorschulgruppe in ein Ferienheim in Brandenburg stattfinden, die 121 Euro kostet. Das Jobcenter lehnte eine Kostenübernahme ab. Das SG Berlin bestätigte die Entscheidung in einem Eilverfahren.

Betrag muss durch Umschichtung aus bereits gewährten Leistungen aufgebracht werden

Für einen Zuschuss des Jobcenters gibt es – anders als für „mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen“ in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II – keine Rechtsgrundlage. Kinder­gar­ten­fahrten sind vom Gesetz nicht erfasst. Es besteht auch kein Anspruch aufgrund der Härtefall-Rechtsprechung des BVerfG, denn es geht nicht um einen laufenden besonderen Bedarf, sondern um einen einmaligen. Ein Darlehen kommt nicht in Betracht, denn der Betrag kann durch Umschichtung aus den bereits gewährten Leistungen aufgebracht werden. Auf die Reise hätte auch gespart werden können, zumal sie seit einem Jahr geplant gewesen ist.

Verweis auf Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts zu Leistungs­ansprüchen in Ausnahmefällen

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hatte aus dem Grundgesetz „unter engen und strikten“ Voraussetzungen für „seltene Fälle“ einen Leistungs­an­spruch für einen „unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschen­würdigen Existenz­mi­nimums“ hergeleitet, um Lücken zu schließen, die aus der Pauschalierung der Regelleistung herrühren. Der Anspruch besteht nicht für die Vergangenheit, sondern erst für die Zeit ab Urteils­ver­kündung am 9. Februar 2010, wie das BVerfG in einer weiteren Entscheidung noch einmal ausdrücklich klargestellt hat (vgl. Bundes­ver­fas­sungs­gericht, Beschluss v. 24.03.2010 - 1 BvR 395/09 -).

Quelle: ra-online, SG Berlin

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