18.01.2025
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18.01.2025  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss24.03.2010

Bundes­ver­fas­sungs­gericht: Hartz-IV-Urteil vom 9. Februar 2010 gilt nicht rückwirkendKeine höheren Hartz-IV-Leistungen für die Vergangenheit

Das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 9. Februar 2010 zu den Hartz-IV-Sätzen schafft keine Grundlage dafür, in der Vergangenheit ausgezahlte Leistungen rückwirkend zu erhöhen. Diese stellte die Richter in einem jetzt veröf­fent­lichten Beschluss nochmals klar.

Die Beschwer­de­führer sehen die Höhe der Regelleistungen nach dem sog. „Hartz IV-Gesetz“ für den Zeitraum von Januar bis Juni 2005 als zu niedrig an. Nach Erschöpfung des Rechtswegs haben sie Verfas­sungs­be­schwerde eingelegt.

Richter: Relevante Fragen wurden bereits entschieden

Die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts hat die Verfas­sungs­be­schwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das Urteil des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09 u.a.) sind die für diesen Fall relevanten verfas­sungs­recht­lichen Fragen für die Bemessung der Regelleistungen geklärt.

Alte Regelungen gelten noch bis 31.12.2010

Das Bundes­ver­fas­sungs­gericht hat die mittelbar angegriffenen Vorschriften des § 20 Abs. 2 und 3 SGB II a.F. für verfas­sungs­widrig erklärt. Da die verfas­sungs­widrigen Regelungen bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zum 31. Dezember 2010 weiterhin anwendbar sind, steht fest, dass die Beschwer­de­führer keine höheren Regelleistungen für den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum beanspruchen können.

Härte­fa­ll­re­gelung ist nicht rückwirkend anwendbar

Höhere Leistungen für den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeitraum ergeben sich auch nicht aufgrund der in dem genannten Urteil geschaffenen Härtefallregelung, denn diese gilt nicht rückwirkend für Zeiträume, die vor der Verkündung dieses Urteils liegen. Von einer rückwirkenden Überg­angs­re­gelung hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht ebenso abgesehen wie von einer Verpflichtung des Gesetzgebers, auch für zurückliegende Leistungs­zeiträume eine Öffnungsklausel zu schaffen.

Quelle: ra-online, Bundesverfassungsgericht

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