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Sozialgericht Halle Urteil05.02.2008

Hartz IV: Kein Zuschuss für Kinder­gar­te­n­ab­schlussfahrtAb wann sind Kinder­gar­ten­kinder Grundschüler?

Die ARGE muss die Kosten für eine mehrtägige Kinder­gar­te­n­ab­schlussfahrt nicht nach dem SGB II ("Hartz IV") übernehmen. Dies hat das Sozialgericht Halle entschieden.

Eine in Halle wohnhafte Bezieherin von Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) klagte gegen die ARGE auf Erstattung der Kosten für eine im Mai 2007 durchgeführte mehrtägige Kinder­gar­te­n­ab­schlussfahrt ihres Kindes. Sie meinte, dies sei eine “Schul­an­fän­gerfahrt“ gewesen, weil nur zukünftige Schulkinder daran teilgenommen hätten. Da diese überwiegend in eine Schulklasse eingeschult würden, habe auch schon ein Klassenverband bestanden. Ohne die Teilnahme wären schwere Nachteile hinsichtlich der schulischen und psychischen Entwicklung zu befürchten gewesen.

Gericht: Anspruch nach SGB II besteht nur für mehrtägige Klassenfahrten

Das Sozialgericht Halle hat die Klage abgewiesen. Einmalige Leistungen nach dem SGB II über den Regelsatz hinaus könnten nur für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen erbracht werden. Dort bestehe Teilnah­me­pflicht und sie seien als Fortsetzung des Unterrichts auf anderer Ebene anzusehen. Die Kinder­gar­te­n­ab­schlussfahrt sei hingegen freiwillig, diene nicht dem Schulunterricht und werde auch nicht im Rahmen schul­recht­licher Bestimmungen durchgeführt.

Hintergrund:

Das SGB II sieht einen Regelsatz zur Sicherung des Lebens­un­terhalts vor. Dieser beträgt derzeit für alleinstehende Personen 347 Euro und für Kinder 278 Euro. Mit dem Regelsatz, der etwas höher ist als die frühere Sozialhilfe, sind grundsätzlich alle Ausgaben abzudecken. Daneben werden die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung übernommen. Nur ausnahmsweise dürfen einmalige Leistungen als Zuschuss erbracht werden. Dies sind nach § 23 Abs. 3 SGB II Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushalts­geräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt sowie mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schul­recht­lichen Bestimmungen. Für weitere im Einzelfall notwendige Leistungen können Darlehen bewilligt werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LSG Sachsen-Anhalt vom 26.06.2008

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